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Antragsunterlagen

Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige muss Angaben gemäß § 31 TierSchVersV enthalten und sollte über die Tierschutzbeauftragten per Post oder elektronisch (E-Mail, DE-Mail) beim Fachbereich 81 eingereicht werden. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, sollten die hier bereitstehenden Formulare genutzt werden.

Dem Antrag auf Genehmigung ist im Gegensatz zur Anzeige neben einer Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung auch eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten beizufügen. Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind von der Veröffentlichung einer NTP ausgenommen, jedoch muss auch hier eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten dem Fachbereich 81 vorgelegt werden.

Gemäß § 8 Absatz 1 des TierSchG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit der/des Tierschutzbeauftragten gegeben sind,

  • das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist,
  • die verantwortliche Leitung des Versuchsvorhabens und die stellvertretende Leitung die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen,
  •  die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist,
  • die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und des § 7a Abs. 2 Nr. 4 und 5 TierSchG erwartet werden kann (3R: Replace, Reduce, Refinement) und
  • die Einhaltung von Sachkundeanforderungen, Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, Verwendungsverboten und Beschränkungen, Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs erwartet werden kann, sowie
  • aus wissenschaftlicher oder pädagogischer (hinsichtlich der Wissensvermittlung) Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen,
  • eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann.