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Das Landesabfallgesetz (LAbfG) NRW wird durch das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) NRW ersetzt

Am 19. Februar 2022 ist ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle ersetzt das bisherige Landesabfallgesetz.

Was bedeutet das für Untersuchungsstellen die in Nordrhein-Westfalen nach § 25 Landesabfallgesetz notifiziert sind?

Der bisherige § 25 LAbfG findet sich im neuen LKrWG unter dem § 16 wieder. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen. Daher behalten die erteilten Zulassungen nach
§ 25 LAbfG Ihre Gültigkeit und entsprechen den künftigen Zulassungen nach § 16 LKrWG.

Notifizierungen, die nach dem 19.02.2022 erteilt wurden, werden redaktionell auf die neue Gesetzesgrundlage umgestellt. Untersuchungsstellen die dies betrifft werden vom LANUV direkt kontaktiert.

Weitere Informationen zum neuen Landeskreislaufwirtschaftsgesetz finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter folgendem Link: https://www.land.nrw/pressemitteilung/neues-kreislaufwirtschaftsgesetz-verabschiedet

 

Untersuchungsstellen nach §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)

Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen zu untersuchen und darüber Aufzeichnungen zu fertigen. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 1]

Mit den Untersuchungen dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 3 und 4]

Zuständige Behörde für die Zulassung von Untersuchungsstellen ist das LANUV NRW. Grundlage für das Notifizierungsverfahren ist der Rd.Erl. des MKULNV -IV-3-910.01 vom 27.08.2015.

Zulassung als Untersuchungsstelle

Eine Zulassung als Untersuchungsstellen nach §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz kann für einen oder mehrere Teilbereiche unter Angabe der Untersuchungsverfahren erteilt werden. Die Zulassung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung, in der Regel nachgewiesen durch eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für die im Verzeichnis der Untersuchungsverfahren bzw. im Anhang zum Erlass angegebenen Teilbereiche.

Notifizierungsverfahren nach §16 LKrWG

Sämtliche erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren kann elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermittelt werden