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Europäisches Schadstoffregister (EPER)


1. Das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) nach Art. 15 (3)
    IVU-Richtlinie


Nach Art. 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedsstaaten übermittelten Informationen. Zusammen mit einem Ausschuss nach Artikel 19 der Richtlinie legt die Kommission die Form und die charakteristischen Angaben für die Übermittlung fest.

Dies ist mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 (2000/479/EG) geschehen. Sie umfasst u.a. folgende wesentliche Punkte:

Weitere Informationen zum EPER erhalten Sie unter www.eper.de zum nationalen Register sowie unter eper.cec.eu.int/eper zum EU-weiten Register.



2. Umsetzung in NRW

Die Berichterstattung zu Emissionen in die Luft erfolgt in Form des Emissionsberichtes für das Jahr 2004 gemäß 11. BImSchV vom 29.04.2004. In Nordrhein-Westfalen werden die notwendigen Erhebungen für die Emissionen in das Wasser gemeinsam mit dem Emissionsbericht nach 11. BImSchV durchgeführt. Die für die Anlagenbetreiber wesentlichen Aspekte dieser Vorgehensweise sind im Folgenden kurz dargestellt.

Emissionen in die Luft
Im Emissionsbericht für das Jahr 2004 sind die Emissionen der in Anhang 4 der 11. BImSchV genannten Schadstoffe zu berichten, sofern die dort aufgeführten Schwellenwerte überschritten werden. Der Emissionsbericht kann im Rahmen der Anwendung EEOnline automatisch vom Betreiber aus den Daten der Emissionserklärung erstellt werden.

Emissionen in das Wasser
Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Daten für die Emissionen in das Wasser ist die Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung Abwasser) vom 24. Januar 2002. Die entsprechende Datenerhebung wird in NRW organisatorisch mit dem Emissionsbericht im Rahmen der Anwendung EEOnline gekoppelt. In der EEOnline sind zur Aufnahme der Abwasserdaten entsprechende Formulare "Abwasseremissionen" enthalten. In diesen Formularen gibt der Betreiber die Jahresfracht aller Schadstoffe an, die durch den Betrieb seiner IVU-Anlagen hervorgerufen werden und in Anhang 2 der Emissionserklärung Abwasser genannt sind. Liegt die pro gelistetem Schadstoff aufsummierte Jahresfracht aller Anlagen eines Betreibers am Standort unterhalb des angegebenen Schwellenwertes, so ist hierfür eine Nullemission anzugeben. Zur Ermittlung sind Verfahren zur Messung, Schätzung und Berechnung heranzuziehen.

EPER = European Pollutant Emission Register





Landesumweltamt NRW 2005