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Wirkungen von Kohlenmonoxid (CO)

Kohlenmonoxid gehört zu den Erstickungsgasen. CO ist ohne Farbe, Geruch und Geschmack. Es weist eine große Affinität zum Hämoglobin auf und behindert dadurch den Sauerstofftransport und außerdem die Sauerstoffabgabe an Organe und Körpergewebe. Organe mit hohem Sauerstoffbedarf, wie Herz und Gehirn, werden dadurch in ihrer Funktion beeinträchtigt.
Zu den akuten Wirkungen von CO zählt u. a. die Beeinträchtigung der Psychomotorik und Reaktionsfähigkeit, Kopfschmerz, Unwohlsein, Leistungsschwäche, Bewusstseinseinschränkungen, Kreislaufkollaps sowie Lähmungen bis hin zum Erstickungstod.
Spätschäden nach CO-Vergiftungen können z. B. in Form von Hautschäden, Nierenversagen sowie neuropsychiatrischen Störungen auftreten. Auch längere Belastungen durch CO-Einwirkungen in geringeren Konzentrationen betreffen überwiegend die Funktionen des Zentralnervensystems und des Herz-Kreislauf-Systems.
Zu den empfindlichen Personengruppen hinsichtlich CO-Belastungen sind neben Kindern, Schwangeren und älteren Menschen in erster Linie Herzkranke mit Verengung der Herzkranzgefäße zu zählen.

 

Bewertungsmaßstäbe

Für Kohlenmonoxid existiert kein Immissionswert nach TA Luft. Zur Bewertung von CO-Immissionen können die immissionsbegrenzenden Werte des Länderauschusses für Immissionsschutz (LAI 2004)1 von 10 mg/m3 (8-Stunden-Mittel) und 30 mg/m3 (Halbstundenmittel) verwendet werden. Der LAI-Orientierungswert für Kohlenmonoxid als 8-Stunden-Mittelwert basiert auf dem entsprechenden Grenzwert der 2. Tochterrichtlinie der EU "Richtlinie 2000/69/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft". Diese Richtlinie wurde mittlerweile in die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa überführt.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihren Global Air Quality Guidelines (2021) einen Luftgüterichtwert von 4 mg/m³ als 24-Stunden-Mittelwert festgelegt. Dieser ist als 99. Perzentil definiert und darf maximal an 3 bis 4 Tagen im Jahr überschritten werden. Zudem wurde ein sogenanntes Zwischenziel („Interim target“) von 7 mg/m³ (Zwischenziel 1) definiert. Ferner gelten weiterhin der 8-Stunden-Mittelwert von 10 mg/m³, der 1-Stunden-Mittelwert von 35 mg/m³ sowie der 15-Minuten-Mittelwert von 100 mg/m³ der WHO Air Quality Guidelines for Europe – Global Update (2005).

 


1 jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz