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Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).

Nachfolgend der Link zum aktuellen Landeswassergesetz

Im § 59 Abs. 4 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MULNV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Am 13. August 2020 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 14. August 2020 rechtskräftig.

Die Anforderungen, die an die Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen zu stellen sind, werden im Teil 2, Kapitel 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vorgegeben.

Sachkundige müssen bei der für sie zuständigen Stelle (Kammern) einen Antrag auf Anerkennung der Sachkunde stellen. Für Sachkundige, die keiner Kammer in NRW angehören bzw. die aus anderen Bundesländern oder den europäischen Mitgliedsstaaten kommen, ist das LANUV zuständig.