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An der Novellierung des §61a des LWG NRW wird gearbeitet.
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Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse
Die Dichtheitsprüfung wird derzeit von der Landesregierung neu geregelt.
Bisherige Regelung
- Für bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung grundsätzlich bis spätestens zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
- Bei Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage (insbesondere nach erfolgter Sanierung / Erneuerung) erfolgt die Dichtheitsprüfung sofort nach deren Fertigstellung.
- Abweichend davon können die Kommunen in ihren Satzungen grundstücksbezogene Fristen festlegen. Dies gilt dann, wenn die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt hat oder wenn die Gemeinde die Dichtheitsprüfung mit der Überprüfung der öffentlichen Kanäle koppelt. In diesen Fällen muss die Dichtheitsprüfung bis spätestens 2023 erfolgen.
- Vorgezogene Fristen fordert das Landeswassergesetz für alle privaten Grundstücke in Wasserschutzgebieten, wenn
- die privaten Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden
- die industriellen und gewerblichen Abwasserleitungen vor dem 01.01.1990 errichtet wurden.
Gesetze, Regelwerke und mehr
Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung von im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ist § 61a Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW.
- § 61a Landeswassergesetz (LWG)
- Vollzugserlass des MKULNV vom 05.10.2010.
Vollzugserlass des MKULNV vom 17.06.2011 - Bericht des MKULNV zum § 61a LWG vom 23.11.2010.
- Runderlass des MUNLV vom 31.3.2009:
Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
LANUV NRW 2012


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