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Begriffe

Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.

Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Ausgenommen sind Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen bzw. Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altlastverdächtige Flächen sind Altstandorte und Altablagerungen, bei denen aufgrund der Vornutzung (z. B. metallverarbeitende Betriebe, Kokereien, ungeregelte Abfallablagerungen) ein Verdacht besteht, dass der Boden durch Schadstoffe belastet wurde, bzw. Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können. Durch weitergehende Untersuchungen kann dieser Verdacht ausgeräumt werden oder sich soweit verdichten, dass die betreffende Fläche als Altlast einzustufen ist.

 



Betriebsstandorte sind Grundstücke mit Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird.

Von Bewirtschaftungsschäden spricht man bei Flächen mit nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, durch die erhebliche Mengen an Schadstoffen in den Boden eingetragen wurden:

  • Flächen mit Schadstoffbelastungen aufgrund von Verunreinigungen in Pflanzenschutzmitteln
  • Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Düngemittelaufbringung
  • Flächen mit Schadstoffbelastungen aufgrund von Verunreinigungen in Düngemitteln
  • Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Pflanzenschutzmittelaufbringung
  • Sonstige Flächen

Als Boden wird im Allgemeinen die obere Schicht der Erdkruste bezeichnet. Im Bundes-Bodenschutzgesetz wird jedoch nicht der Boden als solcher geregelt. Vielmehr verfolgt dieses Gesetz das Ziel, seine Funktionen zu sichern oder wiederherzustellen. Aus der gesetzlichen Regelung des Bodenschutzes ausgeschlossen sind das Grundwasser sowie Gewässerbetten.

Bodenmaterial ist Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Dazu zählt „Mutterboden“ sowie bei organischen Böden auch organisches Material, nicht jedoch Baggergut aus Unterwasserböden.

Bodenfunktionen werden differenziert in natürliche Funktionen, Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und Nutzungsfunktionen. Eine Beeinträchtigung dieser Funktionen kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen und damit bestimmte Pflichten und Maßnahmen auslösen. Zu den natürlichen Funktionen zählen Funktionen als

  • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfähigkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers.

Zu den Nutzungsfunktionen gehören Funktionen als

  • Rohstofflagerstätte,
  • Fläche für Siedlung und Erholung,
  • Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie
  • Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr und Ver- und Entsorgung.

Dekontaminationsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe.

In einer Detailuntersuchung als Teil einer Gefährdungsabschätzung werden vertiefte Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Sie dient der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, deren mobiler und mobilisierbarer Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen.

Wenn durch die Initiierung, Stimulierung oder Unterstützung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen (Natural Attenuation) mit dem Einbringen von Substanzen unter Nutzung naturgegebener Reaktionsräume aktiv in das Prozessgeschehen eingegriffen wird, spricht man von Enhanced Natural Attenuation – ENA. Dies wird als eine „In situ-Sanierungsmaßnahme“ angesehen.

Gefährdungsabschätzung ist der zusammenfassende Begriff für die Gesamtheit der Untersuchungen und Beurteilungen, die notwendig sind, um die Gefahrenlage bei der einzelnen altlastverdächtigen Fläche abschließend zu klären. Die Gefährdungsabschätzung umfasst alle im Einzelfall auf die Erfassung folgenden Maßnahmen bis zur abschließenden Gefahrenbeurteilung. Für die Untersuchung und Beurteilung sieht die BBodSchV im Regelfall eine gestufte Vorgehensweise mit den Schritten „orientierende Untersuchung“ und „Detailuntersuchung“ vor.

Der Hintergrundgehalt ist der Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt.

Hintergrundwerte sind repräsentative Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes oder einer Stoffgruppe in Böden. Sie beruhen auf den ermittelten Hintergrundgehalten und bezeichnen unter Angabe statistischer Kenngrößen und der Differenzierung hinsichtlich der Bodeneigenschaften und Standortverhältnisse sowie der Bezugsgrößen Nutzung und Gebietstyp die repräsentativen Stoffkonzentrationen der Böden. Als Hintergrundwert in diesem Sinne wird in der Regel das 90. Perzentil entsprechender Untersuchungsdaten angegeben.
Mit Hilfe von Hintergrundwerten ist es möglich, darüber hinausgehende spezifische Schadstoffanreicherungen zu identifizieren oder bestimmten Eintragsursachen zuzuordnen.

Maßnahmenwerte sind Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist, und Maßnahmen erforderlich sind.

Die Nachsorge umfasst die Überwachung der Wirkungspfade, Funktionskontrollen von Anlagen und Bauwerken, den Langzeitbetrieb und die Langzeitunterhaltung von Anlagen und Bauwerken sowie die deren Langzeiterhaltung (Reparatur).

Bei der „Überwachung natürlicher Schadstoffminderungsprozesse“ (Monitored Natural Attenuation – MNA) handelt es sich um Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle der Wirksamkeit von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen (Natural Attenuation).

In die stufenweise Bearbeitung von Altlasten sowie durch Altlasten verursachte Grundwasserschäden können natürliche Schadstoffminderungsprozesse einbezogen werden. Natürliche Schadstoffminderungsprozesse (Natural Attenuation – NA) sind physikalische, chemische und biologische Prozesse, die ohne menschliches Eingreifen zu einer Reduzierung der Masse, der Toxizität, der Mobilität, des Volumens oder der Konzentration eines Stoffes im Boden oder Grundwasser führen. Zu diesen Prozessen zählen biologischer Abbau, chemische Transformation, Sorption, Dispersion, Diffusion und Verflüchtigung der Stoffe.

Als orientierende Untersuchung als Teil einer Gefährdungsabschätzung werden Untersuchungen, insbesondere Messungen, bezeichnet, die auf Grundlage von Ergebnissen einer Erfassung mit dem Ziel durchgeführt werden, festzustellen, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt werden kann oder ein hinreichender Verdacht besteht. In diesem Fall müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Prüfwerte sind Werte, bei deren Überschreiten unter Berück­sichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

Bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen besteht die Möglichkeit der Gefahrenbeseitigung durch eine technische Sanierung. Die Sanierung kann durch Dekontamination und / oder durch Sicherung erfolgen.

Im Rahmen einer Sanierungsuntersuchung sind die Maßnahmen zu ermitteln, die für die konkrete Altlast zur Gefahrenabwehr geeignet und rechtlich zulässig sind. Die Sanierungsuntersuchung dient der zuständigen Behörde und dem Verpflichteten bzw. Sanierungsträger als Grundlage für die Entscheidung, welches der möglichen Sanierungsszenarien im Einzelfall zur Umsetzung kommt.

Schadensfälle entstehen durch erhebliche Einträge an Schadstoffen bei Transport und Lagerung in Böden und Gewässer z. B.

  • aus undichten Behältern (z.B. Öltanks)
  • aus undichten Leitungen (z.B. Abwasserkanäle, Pipelines)
  • nach Fahrzeugunfällen (z.B. Tanklastwagen)

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Wenn eine technische Sanierung dauerhaft oder zeitweise nicht durchführbar ist (z. B. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit), können langfristige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Mit Sicherungsmaßnahmen wird eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindert oder vermindert, ohne die Schadstoffe zu beseitigen. Flächen, die durch eine Sicherungsmaßnahme saniert wurden (z. B. durch eine Oberflächenabdichtung), müssen in der Regel weiterhin überwacht werden (sanierte Fläche mit Überwachung).
Sind durch Dekontaminationsmaßnahmen die Schadstoffe weitgehend entfernt worden, ist eine anschließende Überwachung in der Regel nicht erforderlich (sanierte Fläche ohne Überwachung).

Die bodenschutzrechtliche Überwachung setzt sich aus der behördlichen Überwachung und der Eigenkontrolle zusammen, die durch den Verpflichteten durchzuführen ist. Die behördliche Überwachung umfasst neben Überwachungstätigkeiten, die die Behörde selbst durchführt, die Anordnung und Prüfung von Eigenkontrollmaßnahmen. Die Eigenkontrolle umfasst Kontrollmaßnahmen, die vom Verpflichteten durchzuführen sind. Dazu zählen insbesondere die Überwachung der Wirkungspfade und Funktionskontrollen von Anlagen und Bauwerken..

Von unsachgemäßer Materialaufbringung spricht man, wenn durch Materialaufbringung erhebliche Mengen an Schadstoffen auf einer Fläche in den Boden eingetragen wurden:

  • Geländeauffüllung / -nivellierung / -verfüllung
  • Trümmerschuttfläche
  • Lärmschutzwall
  • Belagmaterial (Spiel- und Sportplatz, Weg)
  • Rieselfelder
  • Klärschlammaufbringung
  • Fläche mit Baggergutaufbringung aus schadstoffbelasteten Oberflächengewässern
  • Fläche mit Aufbringung schwermetallreicher Materialien aus ehemaligen Erzabbaugebieten (ausgenommen Erzbergbaualtstandorte und Aufhaldungen des Erzbergbaus)
  • Sonstige Materialaufbringung (Nicht zum Zweck der Entledigung)

Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

Von einer Versiegelung von Böden spricht man bei abgedichteter Oberfläche. Dies kann einerseits mit dem Ziel erfolgen, die Ausbreitung von Schadstoffen langfristig zu verhindern (Sicherungsmaßnahmen). Andererseits führt ein hoher Versiegelungsgrad in Form von Gebäude-, Freiflächen- (Verkehrswege, Parkplätze) und Unterflurversiegelung (Tiefgaragen, U-Bahn- und Straßentunnel) hydrologisch zu einer Abnahme der Transpiration (weniger Vegetation) und der Grundwasserneubildung.

Vorsorgewerte sind Bodenwerte, bei deren Überschreiten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis (des Entstehens) einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung werden Schadstoffgehalte in Böden differenziert für verschiedene Wirkungspfade beurteilt. Diese beschreiben den Weg eines Schadstoffes von der Schadquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut. Es werden die Wirkungspfade

  • Boden – Mensch (Direktkontakt),
  • Boden – Nutzpflanze und
  • Boden – Grundwasser