Kastration verwilderter Hauskatzen wird auch in diesem Jahr vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert

Unkontrollierte Vermehrung wird damit eingedämmt

©Peter Schütz

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt seit mehr als 10 Jahren Tierschutzeinrichtungen bei der Kastration verwilderter Hauskatzen. Die Kastration ist ein geeigneter Weg, eine unkontrollierte Vermehrung einzudämmen. Zur Fortführung des Förderprogramms stellt das Land NRW im Jahr 2024 insgesamt 200.000 Euro bereit.

„Eine unkontrollierte Vermehrung von verwilderten Hauskatzen hat Auswirkungen auf die Natur und führt zu einem erhöhten Infektions- und Erkrankungsdruck innerhalb der Katzenpopulation“, erklärt Elke Reichert, Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). „Mit dem Förderprogramm ‚Katzenkastration‘ stärken wir die Zusammenarbeit von Behörden, örtlichen Tierschutzvereinen, Tierarztpraxen und engagierten Tierschützerinnen und Tierschützern. Der Dank gilt insbesondere den vielen Helferinnen und Helfern, die mit viel Mühe verwilderte Tiere einfangen, kastrieren lassen und wieder in die Freiheit entlassen. Das ist angewandter, praktizierter Tierschutz und verdient große Anerkennung.“

Mit dem Förderprogramm gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen an Tierschutzvereine für die Kastration freilebender, verwilderter Hauskatzen, die in Nordrhein-Westfalen von ehrenamtlichen Tierschützerinnen und Tierschützern versorgt oder in Tierheimen aufgenommen werden. Alle eingetragenen und gemeinnützigen Vereine, die auf dem Gebiet des Tierschutzes in Nordrhein-Westfalen tätig sind, können diese Förderung erhalten.

Die Höhe der Zuwendung beträgt seit diesem Jahr 60,- Euro pro kastrierter Katze und 35,- Euro pro kastriertem Kater. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 5.000,- Euro pro Tierschutzverein. Von jedem Tierschutzverein kann im laufenden Jahr nur ein Antrag gestellt werden. Maßgeblich für die zeitliche Reihenfolge der Bewilligung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags.

Anträge können ab jetzt beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gestellt werden. Das erforderliche Antragsformular ist zu finden unter: www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/katzenkastration

Nicht zuwendungsfähig sind Kastrationen, die von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden, die beim Tierschutzverein angestellt sind. Ist ein Tier bereits vermittelt, ist der neue Besitzer oder die Besitzerin für die Kastration verantwortlich. Eine Förderung ist dann ebenfalls nicht mehr möglich.

Nicht zu verwechseln: Verwilderte Hauskatzen sind keine Wildkatzen. Die im Zusammenhang mit den Förderrichtlinien verwendete Formulierung „wilde Katzen“ bezieht sich nur auf Hauskatzen. Der Begriff Hauskatzen umfasst alle Rassekatzen. Hauskatzen wurden erstmals in der Antike aus dem vorderen Orient und Nordafrika nach Europa eingeführt. Hingegen ist die in Mitteleuropa beheimatete Wildkatze (Felis silvestris) europaweit streng geschützt, darf nicht gefangen und erst recht nicht kastriert werden.

 

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