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Versuchstiermeldung

Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des TierSchG an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über

1.   Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,
1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die  

       a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes
          oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des
          Tierschutzgesetze gezüchtet und getötet worden sind sowie
       b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen
          Untersuchungen verwendet worden sind,    

2. Zweck und Art der Tierversuche und
3. den Schweregrad der Tierversuche zu melden

Die Meldungen sind in elektronischer Form für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres über die zuständige Kreisordnungsbehörde an den Fachbereich 81 zu erstatten.

Das Formular (Excel-Tabelle zur Versuchstiermeldung) ist beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) abrufbar.