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Haustiere in der Urlaubszeit - Versorgung frühzeitig klären

Wer sich ein Haustier zulegen möchte, der sollte sich schon im Vorfeld überlegen, was mit dem Tier geschehen soll, wenn eine Urlaubsreise ansteht. Kann das Tier mitgenommen werden, oder muss eine Betreuung Zuhause veranlasst werden? Ob ein Haustier seinen Besitzer in den Urlaub begleiten sollte, hängt insbesondere davon ab, um welche Tierart es sich handelt und wohin die Reise gehen soll. Während Hunde z.B. oft problemlos mit auf Reisen genommen werden können und sich in der Nähe ihrer Bezugsperson besonders wohl fühlen, sind die meisten Katzen eher an ihr gewohntes Revier gebunden und würden durch das Mitnehmen an einen unbekannten Ort stark gestresst werden. Daher sollte ein Urlaub mit Katze nach Möglichkeit vermieden werden und wenn, dann nur bei einem längeren Aufenthalt an einem vertrauten Ort (z.B. einer Ferienwohnung) in Betracht gezogen werden. Auch für kleinere Heimtiere wie Kaninchen, Meerschweinchen und Vögel ist es in der Regel besser, eine Urlaubsbetreuung zu Hause zu organisieren, da Reisen für diese Tiere großen Stress bedeuten.

Das Haustier auf Reisen

Nimmt das Haustier an der Urlaubsreise teil, so muss die Reise sorgfältig geplant und Einiges beachtet werden. Dies kann Besitzer und Tier auch viel Aufregung und Stress ersparen.

Insbesondere müssen bei Reisen ins Ausland die jeweiligen Einreisebestimmungen des Urlaubslandes beachtet werden. Für eine Reise ins Ausland wird für Katzen, Hunde und Frettchen in jedem Fall ein individueller EU-Heimtierausweis benötigt. Des Weiteren können bestimmte Impfungen oder eine Quarantäne vorgeschrieben sein, eventuell gibt es Leinenzwang und/oder Maulkorbpflicht und für bestimmte Rassen kann es ein Einreiseverbot geben. Nähere Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen erhalten Sie z.B. bei Ihrem Tierarzt oder beim örtlich zuständigen Veterinäramt.

Rechtzeitig vor der Reise muss auch das Folgende geklärt bzw. erledigt werden:

  • Die Mitnahme des Tieres in die Urlaubsunterkunft muss ausdrücklich gestattet sein
  • rechtzeitig (sechs bis acht Wochen vor Reiseantritt!) Rücksprache mit dem Haustierarzt zu Haustierkrankheiten am Reiseziel und ggf. notwendigen Prophylaxemaßnahmen (Impfung, Parasitenbekämpfung, Reiseübelkeit, Nervosität etc.)
  • Mitnahme von ausreichend Futter falls möglich, um Stress für den Magen Darm Trakt zu vermeiden, sonst langsame Gewöhnung an neues Futter
  • regelmäßiges Angebot von Wasser
  • Autofahrten: ausreichende Sicherung des Tieres durch spezielle Gurtsysteme, stabile Trenngitter zum Laderaum (ein Netz reicht nicht aus) oder Transportboxen; regelmäßige Pausen für Bewegung etc.; Tiere insbesondere bei warmen Temperaturen nicht im geparkten Auto zurücklassen (tödliche Gefahr durch Überhitzung!); vorausschauend planen, um Stau und Hitze möglichst zu vermeiden
  • Flugzeugreisen: Bedingungen für Tierbeförderung müssen rechtzeitig bei Reisebüro oder Fluggesellschaft erfragt werden, i.d.R. spezielle Transportbox notwendig; auf der Transportbox sollte eine Klarsichthülle befestigt werden, in der sich alle wichtigen Informationen zum Tier und die Kontaktdaten des Besitzers zuhause und am Urlaubsort befinden; ggf. genaue Fütterungs- und Tränkanweisung an der Box befestigen
  • Bahnreisen: größere Hunde müssen an der Leine geführt werden und einen geeigneten Maulkorb tragen

Urlaubsbetreuung zu Hause oder in Tierpensionen

Kann oder soll das Tier nicht mit in den Urlaub genommen werden, so muss sich der Tierhalter frühzeitig um eine adäquate Betreuung und Versorgung seines Tieres kümmern.

Gibt es in der Familie oder im Freundeskreis keine geeignete Person, die das Tier vorübergehend betreuen oder in Obhut nehmen kann, so muss eine professionelle Betreuung beauftragt werden.

Kontakte zu empfehlenswerten Tierpensionen können z.B. beim Tierarzt, bei anderen Tierhaltern, in Tierheimen oder bei Tierschutzvereinen erfragt werden. Auch online finden sich viele Angebote für private Haustierbetreuung. Wichtig ist dabei, sich im Vorhinein schon gründlich über die in Frage kommenden Organisationen zu informieren und sich die Pension wenn möglich auch vor dem Urlaub einmal anzusehen. Auf folgende Fragen sollte man eine zufriedenstellende Antwort finden können:

  • Verfügen die Mitarbeiter über die notwendige Sachkunde?
  • Wie werden die Tiere gehalten? Gibt es genug Platz, Auslauf, Rückzugsmöglichkeiten? Sind die Haltungseinrichtungen sauber, beheizbar und ausbruchsicher?
  • Werden nicht zu viele Tiere pro Betreuungsperson versorgt? Erfolgt regelmäßiger Kontakt zu Mensch und Artgenossen?
  • Ist eine adäquate tiermedizinische Versorgung im Notfall gewährleistet?
  • Werden die gängigen Impfungen verlangt?
  • Werden Vorlieben des Tieres erfragt und beachtet (z.B. Ernährung, regelmäßige Medikamentengabe, wenn notwendig etc.)?

Unabhängig davon, wo das Tier in Betreuung gegeben wird, sollte man die Urlaubsadresse und die Adresse des Haustierarztes hinterlassen. Zu beachten ist, dass das Tier bereits im Vorfeld alle notwendigen Impfungen erhalten hat. Viele Pensionen nehmen nur kastrierte Katzen und Kater auf. Hündinnen sollten während des Aufenthaltes in einer Tierpension möglichst nicht läufig sein oder werden.

Neben Tierpensionen gibt es teilweise auch Tierheime, welche Haustiere nach Rücksprache in der Urlaubszeit aufnehmen. Allerdings sind die Kapazitäten hierfür gerade in der Hauptreisezeit aufgrund der vielen ausgesetzten Tiere oft gering.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit einer mobilen Betreuung durch Tiersitter, was vor allem für Katzen mit Freigang eine gute Alternative zu einer Pension darstellt, da sie in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Bei der Buchung einer mobilen Betreuung von Hunden durch Tiersitter ist zu beachten, dass seit 2021 die neue Tierschutzhundeverordnung gilt. Diese Verordnung legt fest, dass ein erwachsener, alleine gehaltener Hund mehrmals täglich und in ausreichender Dauer Sozialkontakt zu Menschen und Auslauf im Freien erhalten soll. Dabei sollte für den Sozialkontakt eine Mindestdauer von zwei Stunden (bzw. vier Stunden für Welpen) und davon mindestens eine Stunde Spaziergang eingeplant werden. Sofern Nachbarn oder Bekannte diese Verpflichtungen nicht übernehmen, muss die Buchung einer mobilen, hundesachkundigen Tierbetreuung auch diese Leistungen umfassen. Weiterhin gibt es vielerorts organisierte Gruppen und Vereine, die eine Tierbetreuung für die Reisezeit anbieten. Auch der Deutsche Tierschutzbund unterstützt Tierhalter  mit der Aktion "Nimmst du mein Tier, nehm ich Dein Tier" bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft.

Auf Futterautomaten ist kein Verlass

Keine Alternative zu einer „menschlichen“ Betreuung stellen übrigens Futterautomaten dar. Technik ist grundsätzlich anfällig für Fehler, und wenn sie versagt, ist das Tier über einen längeren Zeitraum unbemerkt unversorgt. Außerdem kann so niemand helfen, wenn das Tier sich verletzt oder erkrankt, da auch dies nicht auffallen kann. Auch Aquarien und Terrarien dürfen grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, auch wenn die darin gehaltenen Tiere nur selten Futter benötigen sollten. Diese Tierhaltungen hängen ganz wesentlich von einer korrekt funktionierenden Technik ab, welche entsprechend kontrolliert und gepflegt werden muss. Mindestens einmal am Tag muss das Wohlbefinden aller Haustiere überprüft werden.

Tiere aussetzen ist grausam und keine Bagatelle

Leider gibt es trotz dieser unterschiedlichen Möglichkeiten noch immer Besitzer, die ihre Tiere insbesondere in der Hauptreisezeit aussetzen oder zurücklassen. Die Tiere erleiden im Straßenverkehr schwerwiegende Verletzungen oder verenden im schlimmsten Fall sogar. Haustiere können in der freien Natur auf sich allein gestellt in der Regel nicht überleben, und in einer verschlossenen Wohnung erst recht nicht. Werden die Tiere rechtzeitig gefunden, so landen sie in den zu dieser Zeit häufig ohnehin schon überfüllten Tierheimen. Das Aussetzen von Haustieren ist keine Bagatelle – nach dem Tierschutzgesetz ist es „verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“ (§ 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Nach § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz stellt das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Wenn das ausgesetzte Tier hierbei zusätzlich zu Schaden kommt und es Schmerzen empfindet oder leidet, weil es z.B. verdurstet, kann sogar eine Straftat vorliegen. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, entscheiden die Richter im Einzelfall.