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Tierseuchenrechtliche Einfuhr für NRW

Das LANUV ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr nicht infektiöser tierischer Nebenprodukte, die aus Drittländern (nicht EU-Ländern) nach NRW eingeführt werden.

Infektiöses Material

Sofern Sie infektiöses Material einführen möchten, wenden Sie sich bitte an:

Heimtiere

Für das Reisen mit Heimtieren beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

Spezielle Informationen zu den Einreisebedingungen für Hunde, Katzen und Frettchen aus Drittländern finden Sie unter dem Link:

Die Regelungen für das Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU können Sie folgendem Link zu entnehmen:

Materialien tierischen Ursprungs

Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Materialien tierischen Ursprungs werden auf Grundlage der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt. Unter den Genehmigungsvorbehalt fallen z.B. Proben von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die zu Analysezwecken, als Muster für Maschinentestzwecke oder für eine Ausstellung eingeführt werden sollen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Proben von sonstigem tierischen Material, wie etwa Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.

Eine Genehmigung ist für folgendes Material nicht erforderlich:

  1. DNA, RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen
  2. Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation (mehr als eine Passage) von dem Ursprungsgewebe entfernt sind
    Werden die Zellkulturen in Medien versendet, die fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des fötalen Kälberserums.
  3. Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal) und Peptide in hochaufgereinigter Form
    Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bescheinigt, dass das Material von Plasma oder Serum getrennt wurde und in einer Weise aufgereinigt wurde, die Tierseuchen- und Krankheitserreger entweder abtötet oder effektiv abtrennt.
  4. In-Vitro-Diagnostika, die ursprünglich endkonfektioniert waren, aber nicht mehr in ihrer Originalverpackung sind und/oder teilweise portioniert wurden
    Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bestätigt, dass es sich ursprünglich um ein endkonfektioniertes In-Vitro-Diagnostikum gehandelt hat. Das Produkt muss namentlich benannt und eine Produktinformation vorgelegt werden.

Alle vier Materialien müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die folgende Angaben enthält:

  • Beschreibung des Materials und der Herkunftstierart
  • Menge des Materials
  • Herkunfts- und Versandort des Materials
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers

Fixiertes Material

Für Material, das mit folgenden Methoden fixiert worden ist, ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

  1.   96 %iger Alkohol / Ethanol,
  2.   10 %ige Formalinlösung,
  3.   4 %ige Formaldehydlösung,
  4.   1 % iges Glutaraldehyd,
  5.   einer Kombination aus 2 %iger Formaldehydlösung und 0,1 % Glutaraldeyhd oder
  6.   „AVL-Puffer“ der Firma Qiagen

Weiterhin ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich für Gewebe, die in Paraffin eingebettet sind oder für hitzefixierte und gefärbte Präparate für mikroskopische Untersuchungen.

Grenzkontrollstelle

Der Eingang der Proben mittels einer tierseuchenrechtlichen Einfuhrgenehmigung ist grundsätzlich über jede Grenzkontrollstelle möglich.

Die Grenzkontrollstelle für genehmigungspflichtige Waren in NRW befindet sich am Flughafen Köln/Bonn.

Tel.: 02203/ 403477
Fax: 02203/403485
gks.vetleb(at)stadt-koeln.de

Gebühren

Die Einfuhrgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand erhoben. In der Regel betragen diese ca. 180 Euro.

Antrag

Bitte füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung oder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vollständig aus und senden ihn unterschrieben per Email an einfuhr-nrw(at)lanuv.nrw.de.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags finden Sie im Kästchen „Antrag“ auf dieser Seite.