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Geflügelpest in Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Informationen
(Stand 14.02.2024)

Am 12.02.2024 wurde Geflügelpest vom Subtyp H5N1 im Zoologischen Garten Köln bei zwei Wildputen einer Teichanlage festgestellt. Der Eintrag des Virus erfolgte wahrscheinlich über Wildvögel. Der Zoo wurde am gleichen Tag für Besucher und betriebsfremde Personen gesperrt, um effektiv umfangreiche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und den Schutz der übrigen, vom Zoo gehaltenen Vögel umzusetzen. Letztere wurden unter verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen aufgestallt und werden laufend klinisch untersucht. Die Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist abhängig von den laufenden Beprobungen. Eine Sperrzone wurde nicht eingerichtet. Derzeit gibt es in NRW keine Aufstallungsgebote.

  • Seuchenzüge vergangener Jahre

    Ähnlich dem Seuchengeschehen 2016/2017 kamen die ersten Fälle von HPAI (besonders H5N8) im Oktober 2020 in Russland und Kasachstan bei Wildgeflügel und gehaltenem Geflügel auf. Es wird vermutet, dass Zugvögel das Virus nach Europa eintragen.

    Ausbrüche bei Wildvögeln und Hausgeflügel gibt es seit Ende Oktober in den Niederlanden, in Großbritannien, und seit Mitte November auch in Frankreich.

    In Deutschland sind vor allem die Küstenregionen an Nord- und Ostsee mit über 6000 verschiedenen verendet aufgefundenen Wildvögeln betroffen (seit dem 30.10.2020). Besonders viele positive Funde werden bei Nonnengänsen, Pfeifenten und Greifvögeln festgestellt. Es wird vor allem H5N8, aber auch H5N5 und H5N1 Virus gefunden.

    Menschen und andere Tiere sind nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) derzeit nicht von der Geflügelpest bedroht.

    Mittlerweile wurde in allen Landkreisen Schleswig-Holsteins die Aufstallung angeordnet. Auch mehrere Regionen in Mecklenburg-Vorpommern und in Niedersachsen sind von der Stallpflicht betroffen.

    Wildvogel-Geflügelpest in NRW 2020/2021

    Seit Beginn des Seuchenzuges 2020 / 2021 sind folgende Fälle von Geflügelpest unter Wildvögeln nachgewiesen worden:

    13.11.2020: Wildgans in Emmerich (Kreis Kleve)

    13.11.2020: Wildgans in Emmerich (Kreis Kleve)

    18.12.2020: Wildgans in Sonsbeck (Kreis Wesel)

    18.12.2020: Drossel in Hamminkeln (Kreis Wesel)

    13.01.2021: Greifvogel in Xanten (Kreis Wesel)

    17.02.2021: Wildgans in Kreis Kleve

    03.03.2021: Wildgans Stadt Münster

    15.03.2021: Vier Wildgänse in Sendenhorst (Kreis Warendorf)

    15.03.2021: Wildgans Stadt Bielefeld

    16.03.2021: Graureiher in Enger (Kreis Herford)

    17.03.2021: Wildgans in Petershagen (Kreis Minden-Lübbecke)

    27.03.2021: Sperber in Bad Salzuflen (Kreis Lippe)

    27.03.2021: Höckergans in Preußisch Oldendorf (Kreis Minden Lübbecke)

    29.03.2021: Eule in Steinhagen (Kreis Gütersloh)

    08.04.2021: Mehrere Wildgänse und Schwäne sowie ein Graureiher in Preußisch Oldendorf (Kreis Minden Lübbecke)

    08.04.2021: Graureiher in Petershagen (Kreis Minden-Lübbecke)

    09.04.2021: Mehrere Wildgänse in Finnentrop (Kreis Olpe)

    20.04.2021: Schwan in Petershagen (Kreis Minden Lübbecke)

    20.04.2021: Wildgans in Porta Westfalica (Kreis Minden Lübbecke)

    03.05.2021: Greifvogel in Billerbeck (Kreis Coesfeld)

    06.05.2021: 2 Schwäne im Kreis Wesel

     

    Geflügelpest unter Hausgeflügel in NRW

    Folgende Fälle unter Hausgeflügel wurden in NRW amtlich bestätigt:

    01.03.2021: Entenhaltung in Versmold (Kreis Gütersloh)

    02.03.2021: Gemischte Geflügelhaltung in Lichtenau (Kreis Paderborn)

    02.03.2021: Putenhaltung in Preußisch Oldendorf (Kreis Minden-Lübbecke)

    20.03.2021: Putenhaltung in Eslohe (Hochsauerlandkreis)

    20.03.2021: Hühnerhaltung in Beelen (Kreis Warendorf)

    20.03.2021: Hühnerhaltung in Delbrück (Kreis Paderborn)

    23.03.2021: Putenhaltung in Münster

    24.03.2021: Hühnerhaltung in Menden (Märkischer Kreis)

    02.04.2021: Masthähnchenhaltung in Delbrück (Kreis Paderborn)

    03.04.2021: Gemischte Geflügelhaltung in Menden (Märkischer Kreis)

    10.04.2021: Junghennenhaltung in Delbrück (Kreis Paderborn)

    13.04.2021: Laufvogelhaltung in Delbrück (Kreis Paderborn)

    14.04.2021: Gemischte Geflügelhaltung in Drensteinfurt (Kreis Warendorf)

    25.06.2021: Hobbyhaltung im Kreis Osnabrück / Niedersachsen, durch den Sperrbezirk ist der Kreis Steinfurt / NRW mitbetroffen.

    Alle Tiere der betroffenen Betriebe sind aus Tierschutz- und Vorsorge-Gründen umgehend unter behördlicher Aufsicht getötet worden.

    Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurden Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete um die jeweiligen Betriebe angelegt. In diesen Bereichen gelten vorübergehend weitere Maßnahmen wie Verbringungsverbote und bestimmte Hygieneregeln für alle geflügelhaltenden Betriebe.

    Seuchenzug 2021/2022

    Der 2. Seuchenzug in diesem Jahr erreichte offiziell am 18. November 2021 Nordrhein-Westfalen in einem Mastputenbetrieb mit etwa 7000 Tieren in Paderborn-Delbrück. Weitere vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigte Ausbrüche der Virus-Variante H5N1 folgten, wie der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist.

    18.11.2021: Mastputenbetrieb in Delbrück (Kreis Paderborn)

    18.11.2021: Junghennenaufzucht in Delbrück (Kreis Paderborn)

    20.11.2021: Mastputenbetrieb in Lippstadt (Kreis Soest)

    25.11.2021: Enten- und Junghennenaufzucht in Delbrück (Kreis Paderborn)

    30.11.2021: Enten- und Junghennenaufzucht in Delbrück (Kreis Paderborn)

    30.11.2021: Gänse-, Enten- und Hühnerbetrieb in Delbrück (Kreis Paderborn)

    30.11.2021: Enten- und Hühnerbetrieb in Delbrück (Kreis Paderborn)

    02.12.2021: Enten- und Jungehennenaufzucht in Delbrück (Kreis Paderborn)

    15.12.2021: Gemischter Gelügelbetrieb in Hamminkeln (Kreis Wesel) 

    27.01.2022: Hobbyhaltung in Dortmund

    01.02.2022: Hühnerhaltung in Wipperfürth (Oberbergischer Kreis)

    Alle Betriebe wurden vorsorglich gesperrt und alle erforderlichen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen veranlasst. Es wurden in allen betroffenen Kreisen Aufstallpflichten verhängt, welche aufgrund der zeitlichen Versetztheit des Seuchengeschenes unterschiedlich lange andauern.

    Seuchenzug 2022/2023

    Der erste Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei gehaltenen Vögeln wurde am 03.10.2022 in Bottrop festgestellt.

    Seitdem kam es im Herbst/Winter 2022 zu 25 weiteren Ausbrüchen bei Hausgeflügel in Kreisen und kreisfreien Städten in NRW. Die dazu eingerichteten Sperrzonen in NRW wurden mittlerweile alle aufgehoben.

    Am 19.01.2022 wurde ein Ausbruch in einem Tierpark im Rhein-Erft-Kreis festgestellt. Aufgrund eines Ausnahmetatbestandes konnte nach einer Risikobewertung durch das Veterinäramt von der Einrichtung einer Sperrzone abgesehen werden.

    Am 18.02.2023 wurde ein weiterer Ausbruch in einem Junghennenaufzuchtsbetrieb im Kreis Paderborn amtlich festgestellt. Die Sperrzonen konnten mittlerweile aufgehoben werden.

    Derzeit gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Aufstallungspflicht/-gebiete für Geflügel.

    Winter 2023:

    Nachdem es in NRW über den Sommer und Herbst des Jahres 2023 zu keinen weiteren Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen war, wurden im Dezember 2023 zwei Ausbrüche, beide im Kreis Gütersloh, festgestellt:

    • 13.12.2023 Entenmastbetrieb
    • 14.12.2023 Entenaufzuchtbetrieb in unmittelbarer Nähe zum Entenmastbetrieb

    Sperrzonen waren eingerichtet worden; außerhalb von Sperrzonen gab es in NRW keine Aufstallungspflicht.

  • Informationen zur Geflügelpest

    Die Geflügelpest, im Volksmund auch Vogelgrippe genannt, gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Sie wird durch aviäre Influenzaviren (AI-Viren) übertragen, die nach verschiedenen Merkmalen unterschieden werden.

    Es gibt stark krankmachende (high pathogenic, HP) und weniger krankmachende (low pathogenic, LP) Grippeviren. Nur die hochpathogenen führen zur klassischen Geflügelpest, also HPAI.

    Die Oberflächen der Viren haben verschiedene Eigenschaften, sie können bestimmte Eiweiße bilden wie Hämagglutinin (H), das Blutkörperchen verklebt, oder Neuraminidase (N), welches Zellwände von Wirtszellen schädigt. Da diese Eigenschaften variieren, werden sie in Zahlen unterteilt (H1–16, N1–9), so entstehen die Namen von Virus-Untertypen, zum Beispiel H5N1 oder H5N8.

    In der Natur gibt es bei Wassergeflügel vor allem niedrig pathogene Varianten, an denen die Tiere nicht sterben, das ist ein natürliches Reservoir. Allerdings können sich die Viren spontan verändern (mutieren) und zu hochpathogenen Formen werden, welche sich schnell weiterverbreiten und so zu einer Tierseuche werden. Besonders gefährdet ist daher das Wirtschaftsgeflügel. Die Übertragung erfolgt durch direkten oder indirekten Kontakt wie etwa über Ausscheidungen.

    Andere Tiere als Vögel sind in der Regel nicht betroffen. In Asien gab es in 2003 durch Virusmutationen erstmals Infektionen mit dem Erregertyp H5N1 bei Menschen, welche intensiven Kontakt zu erkranktem Nutzgeflügel hatten. Weltweit sind seitdem rund 850 Menschen an diesem besonderen Untertyp der Vogelgrippe erkrankt. An dem Untertyp H5N8 haben sich bislang nur einige Mitarbeiter einer Geflügelfarm in Rußland infiziert. Diese zeigten jedoch nur leichte Grippesymptome.

  • Was tun, wenn man einen toten Vogel findet?

    Einzelne tote Spatzen oder Amseln sind nichts Unnormales. Sie können zum Beispiel an Altersschwäche gestorben sein oder an Parasiten. Von Singvögeln geht nach bisherigem Kenntnisstand kein besonderes Risiko der Übertragung der Vogelgrippe aus.

    Verendete Vögel sollten in der Natur belassen werden oder können, wenn sie auf einem Privatgrundstück gefunden werden, im Hausmüll (in der Restmülltonne) entsorgt werden.

    Wenn man viele tote Vögel an einem Ort oder einzelne oder mehrere tote größere Vögel wie Gänse, Schwäne, Enten oder Greifvögel findet, sollte man diese nicht anfassen, sondern das Veterinäramt/die Kreisverwaltung oder das örtliche Ordnungsamt informieren. Diese können dann die Untersuchung auf AI einleiten. Ob ein verendeter Vogel am Vogelgrippe-Virus gestorben ist, kann nur im Labor geklärt werden.

  • Wie kann ich mein Geflügel vor der Geflügelpest schützen?

    Hausgeflügel darf keinen Kontakt zu Wildvögeln haben!

    Allgemeine Hygieneregeln und besonders Biosicherheitsmaßnahmen müssen beachtet werden:

    • Besuche soweit wie möglich vermeiden
    • Für unvermeidbaren Besuch betriebseigene Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung bereitstellen
    • Wechseln des Schuhwerks vor Betreten der Stallungen und die Nutzung von Desinfektionsmatten/-bädern unmittelbar vor den Eingängen für Stiefel etc.
    • Desinfektion der Reifen von Fahrzeugen, die Einstreumaterial u. ä. in die Ställe bringen
    • Vor Tierkontakt: Hände waschen und desinfizieren
    • Futter und Einstreu vor Vogeleinflug und Verunreinigungen wirksam schützen
    • Fütterung nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keine Zugangsmöglichkeit haben
    • Auslaufbereiche unattraktiv für Wildvögel gestalten (kein Oberflächenwasser)
    • Oberflächenwasser niemals zum Tränken verwenden
    • Regelmäßige gründliche Kontrolle des Gesundheitszustandes der Herde
  • Zur Vermarktung von Geflügel und Eiern aus Ökolandbau und Freilandhaltung bei Aufstallungspflicht

    Zur Vermarktung von Geflügel und Eiern aus Ökolandbau und Freilandhaltung bei Aufstallungspflicht

    Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, Eier aus Freilandhaltung können trotz Aufstallungsanordnung für maximal 16 Wochen weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung nach 12 (Geflügel) bzw. 16 Wochen (Eier) auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung; bei Aufstallungsanordnung können diese Produkte weiter als „Öko“ vermarktet werden.

    Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslaufgewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten "Freiland" und "Öko-Landbau" unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden; denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel in die (konventionelle) Bodenhaltung vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen. Legehennenbetriebe, die ihre Haltungsform vorsorglich und freiwillig ändern wollen, müssen dies dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz anzeigen.

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