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Die Amerikanische Faulbrut

Die Amerikanische Faulbrut der Bienen (AFB) ist eine ansteckende Bienenseuche, die in den letzten Jahren deutschlandweit erhebliche Bienenverluste verursacht hat. Trotz umfangreicher Bekämpfungsmaßnahmen ist es bisher nicht gelungen, die Seuche einzudämmen.

Die Übertragung des Erregers Paenibacillus larvae erfolgt in Form seiner Sporen, z. B. durch Verbringen von Bienenvölkern und Austausch von Bienenmaterial (Beuten, Gerätschaften, Waben, Bienenprodukte) oder durch Räuberei unter Bienenvölkern. Die Sporen kommen aber auch in zahlreichen Handelshonigen vor und können bei Verfütterung übertragen werden. Die Sporen sind sehr widerstandsfähig und können über mehrere Jahrzehnte infektionsfähig sein. Eine Übertragung kann somit auch aus seit längerer Zeit nicht gebrauchtem Bienenmaterial erfolgen. [Friedrich-Loeffler-Institut, Falldefinitionen für anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten, Stand 13.07.2018]

Der Ausbruch der AFB mit klinischen Symptomen im Bienenvolk steht am Ende eines sich langfristig aufbauenden Prozesses, in dem noch keine klinischen Symptome bemerkt werden können. Treten solche dann auf und zeigt der Imker diese dann pflichtgemäß an, ist der beste Zeitpunkt zum Abfangen des Geschehens vor dem eigentlichen Ausbruch vorüber. Das Risiko ist groß, dass die Seuche zwischenzeitlich weiter verschleppt wurde. Routinemäßige Laboruntersuchungen von Gemüll- oder Futterkranzproben im Sinne eines „Frühwarnsystem“ sind bisher nicht vorgeschrieben. Nur wenige Imker führten solche Untersuchungen regelmäßig durch. Es ist daher zukünftig wünschenswert, flächendeckende labordiagnostische Untersuchungen durchzuführen, um infizierte Völker schneller zu finden und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten.

Bei Verdacht / Ausbruch der AFB sind Imker und Bienenhalter gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4. i. V. m. § 38 Abs. 11 TierGesG zur Duldung und Mitwirkung bei der Bekämpfung verpflichtet. Darüber hinaus dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind gemäß § 24 Abs. 10 i. V. m. § 24 Abs. 5 und 6 TierGesG im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. Es dürfen Besichtigungen vorgenommen sowie geschäftliche Unterlagen eingesehen und geprüft werden.

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