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Tierseuchen

Ausbruch einer Seuche

Um eine Tierseuche zu bekämpfen, ist es erforderlich, über ihren Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs informiert zu sein. Die Tierseuchen, die staatlicherseits bekämpft werden, sind wie nachstehend in zwei Gruppen eingeteilt:

  • anzeigepflichtige Tierseuchen
  • meldepflichtige Tierkrankheiten

Ob eine Seuche staatlich bekämpft wird, anzeigepflichtig ist oder nur meldepflichtig ist, hängt von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, dem Grad der Gemeingefährlichkeit (d. h. der Ausbreitungsgeschwindigkeit) und der Gefährdung der menschlichen Gesundheit ab.

Zur Anzeige verpflichtet ist der Besitzer von Tieren, derjenige, der ein Verfügungsrecht über Tiere hat oder beruflich in Kontakt kommt und über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Anzeige muss "unverzüglich" erfolgen und zwar beim zuständigen Amtstierarzt.

Pflichten der Betriebe

Die Ausbreitung von Tierseuchen erfolgt in sehr vielen Fällen über den Transport von Tieren und insbesondere von landwirtschaftlichen Nutztieren.

  • Gehöfte, Weiden u. a. Standplätze für Tiere sind deshalb den zuständigen Veterinärämtern bekannt zu geben,
  • die einzelnen Tiere sind zu kennzeichnen und
  • beim Verkauf von Tieren muss ihr Verbleib verfolgt werden können.

Die Betriebe müssen die Tiere unter hygienischen und tierschutzgerechten Bedingungen verladen, zuverlässig über den Zukauf und den Verkauf Buch führen, damit jederzeit nachvollziehbar ist, wann welches Tier wohin transportiert worden ist.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen hierfür befinden sich in der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung und der Viehverkehrsverordnung.

Zulassung von Betrieben

Das LANUV ist zuständig für die Zulassung von Betrieben, die innergemeinschaftlich mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln wollen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Besamungsstationen für Rinder, Schweine oder Pferde, um Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe oder Pferde und um überregional tätige Viehhandelsunternehmen.

Literatur/Veröffentlichungen