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Saatgutrecht

Samen ist nicht gleich Samen - daher ist das Saatgutrecht in Deutschland und der EU auf eine lange Tradition zurückzuführen. Die Saatgutqualität basiert auf den drei Säulen "Sortenzulassung", "Saatgutanerkennung" und "Überwachung des Saatguthandels", um der Landwirtschaft und den Privatverbrauchern eine hochwertige Ware anzubieten:

Sortenzulassung

Die Regelungen zur Sortenzulassung gelten EU-weit und stellen den landeskulturellen Wert ebenso wie den Sortenschutz in den Vordergrund. Auf nationaler Ebene prüft das Bundessortenamt, inwieweit eine Neuzüchtung den Kriterien des Züchtungsfortschrittes entspricht. Eine Neuzüchtung erfordert eine intensive Entwicklungszeit, die mindestens fünf Jahre beträgt. Für einen gewissen Ausgleich sorgt der Sortenschutz mit den Lizenzgebühren. Ohne diese Regelungen würde es im Saatgutbereich kaum mehr Neuentwicklungen geben.

Saatgutanerkennung

Bei den landwirtschaftlichen Arten, u.a. Getreide, Gräser, Futterpflanzen, stellt die Saatgutanerkennung sicher, dass die aus dem EG-Recht abgeleiteten Mindesteigenschaften der Saatgutqualität auch tatsächlich eingehalten werden. Gemäß geltendem EU-Recht hat Deutschland für einige Arten strengere Kriterien in Bezug auf die Keimfähigkeit festgesetzt: Gerste und Weizen – EU 85 % Mindestkeimfähigkeit, Deutschland 92 % Mindestkeimfähigkeit. Nach der Begutachtung auf dem Feld folgen eingehende Untersuchungen im Labor. Erst wenn diese Ergebnisse positiv ausfallen, wird die Saatgutpartie mit einer so genannten Anerkennungsnummer versehen, die sie auf dem Weg vom Vermehrer bis zur Aussaat begleitet. Die Saatgutanerkennung ist EU-weit für die landwirtschaftlichen Pflanzenarten vorgeschrieben; Getreide, Gräser, Raps, Senf, Kartoffeln u.ä  dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie amtlich anerkannt sind.

Für die Gemüsearten sind Mindestanforderungen festgesetzt; dem verantwortlichen Inverkehrbringer obliegt es, diese Standards zu gewährleisten.

Überwachung des Saatguthandels

Die Überwachung des Saatguthandels - in NRW ist das LANUV dafür zuständig - stellt eine Systemkontrolle, also eine "Kontrolle der Kontrolle", dar. Nach der Anerkennung bzw. im Falle des Inverkehrbringens wird geprüft, ob die vorgeschriebenen, zugesagten und amtlich bestätigten Eigenschaften auch tatsächlich vorliegen.

Im Rahmen der Deregulierung von Gesetzen und Vorgaben wird das amtliche Anerkennungsverfahren schrittweise für die Eigenkontrollsysteme der Saatgutwirtschaft geöffnet. In diesem Zusammenhang kommt der Systemkontrolle durch das LANUV eine besondere Bedeutung zu.

Die jährliche Auswahl der zu überwachenden Betriebe erfolgt risikobasiert.
Das LANUV setzt hierbei ein besonderes Gewicht auf Kontrollen am "Flaschenhals", also bei  Herstellern / Aufbereitern von Saatgut.
Kontrollen in reinen Handelsbetrieben finden zusätzlich statt um das ganze Sortiment auf dem Saatgutmarkt in Nordrhein-Westfalen im Auge zu behalten.