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Besondere Haltungsformen

Geflügelfleisch darf nur nach vorheriger Genehmigung und Kontrolle durch das LANUV mit Angaben zur Haltungsform gem. Artikel 11  der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vertrieben werden. Dadurch kann die Einhaltung der Anforderungen, z.B. ein erhöhtes Platzangebot der Tiere während der Mast, die hinter den Begrifflichkeiten stecken, gewährleistet werden.

Bei der Etikettierung von Geflügelfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform von Geflügelfleisch ausschließlich folgende in Artikel 11 aufgelisteten Begriffe verwendet werden:

a) Gefüttert mit… (z.B. Maishähnchen gefüttert mit 50% Mais)

b) Extensive Bodenhaltung

c) Freilandhaltung

d) Bäuerliche Freilandhaltung

e) Bäuerliche Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf 

Voraussetzung ist die Zulassung der Geflügelerzeugerbetriebe (Geflügelmäster) und Schlachtbetriebe durch das LANUV.


Transparenz für Verbraucher

Beim Fleisch gibt es teils deutliche Qualitätsunterschiede, die von der Mastdauer, dem verwendeten Futter, der Besatzdichte in den Ställen und auch der Möglichkeit zur Bewegung innerhalb und außerhalb des Stalles abhängen. Die Europäische Kommission hat „Besondere Haltungsformen“ festgelegt, die speziell auf einzelne Geflügelarten ausgerichtet sind. Dort werden z.B. Vorgaben zur Fütterung, zum Auslauf und zur Anzahl der Tiere getroffen.

Ziel dieser "Besonderen Haltungsformen" ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher objektiv zu informieren und unionsweite Einheitlichkeit bei den Haltungsformen herzustellen. Damit bleibt es für die Verbraucherinnen und Verbraucher transparent, selbst wenn das Geflügelfleisch aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeführt wird. Daher lohnt sich auch der zweite Blick auf die Verpackung oder auf das Kleingedruckte, ob sich der Erzeuger den strengen Auflagen und Vorgaben unterworfen hat und eine „Besondere Haltungsform“ auslobt, wie sie in der Tabelle zu erkennen ist.