© lanuv/phantermedia.net/Erwin Wodicka
Sie sind hier: Startseite LANUV » Verbraucherschutz » Marktüberwachung » Fleischwirtschaft » Fleischklassifizierung » Zulassung als Klassifizierer

Zulassung als Klassifizierer

Voraussetzungen

  • Dreimonatige Ausbildung in einem Klassifizierungsunternehmen
  • einwöchiger Ausbildungskurs (Handelsklassenlehrgang) beim Institut für Sicherheit und Qualität bei Fleisch (Max Rubner Institut)
  • Erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung
  • Antrag auf Zulassung

1. Ausbildung in einem Klassifizierungsunternehmen und Handelsklassenlehrgang

Die Ausbildung zum Klassifizierer wird von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durchgeführt und dauert mindestens 3 Monate. Hier wird der angehende Klassifizierer für die praktische Tätigkeit ausgebildet. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist je Tierart ein einwöchiger Ausbildungskurs (Handelsklassenlehrgang) beim Institut für Sicherheit und Qualität bei Fleisch ( Max Rubner Institut) in Kulmbach zu absolvieren.

2. Sachkundeprüfung und Antrag auf Zulassung

Die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung als Klassifzierer für eine Tierart, d.h. je Tierart muss eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird in NRW vom LANUV organisiert und in Zusammenarbeit mit dem Max-Rubner Institut (Kulmbach) durchgeführt. Grundsätzlich ist das Bundesland für die Prüfungen und Fortbildungen des Klassifizierers zuständig, in dem der Klassifizierer seinen Wohnsitz hat. Nach erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung wird mit allen erforderlichen Unterlagen der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer beim LANUV gestellt.

Fortbildung

Ein zugelassener Klassifizierer muss alle zwei Jahre durch eine Fortbildung mit abschließender Prüfung seine Sachkunde bestätigen. Der Fortbildungslehrgang wird vergleichbar wie die Sachkundeprüfung durchgeführt. Die Fortbildungsprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Ruhen / Widerruf / Erlöschen der Zulassung

Ein zugelassener Klassifizierer, der innerhalb von zwei Jahren ohne triftigen Grund an keinem Fortbildungskurs teilnimmt oder zweimal hintereinander die Fortbildungsprüfung nicht besteht, darf vorerst seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Die Zulassung ruht.

Die Tätigkeit kann wieder aufgenommen werden, wenn der Fortbildungskurs mit einer Sachkundeprüfung abgeschlossen wurde. Wird die Sachkundeprüfung dreimal hintereinander nicht bestanden, so wird die Zulassung widerrufen.

Die Zulassung wird ebenfalls widerrufen, wenn der zugelassene Klassifizierer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt.

Nimmt ein zugelassener Klassifizierer nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung seine Tätigkeit auf oder übt sie keine zwei Jahre am Stück aus, erlischt die Zulassung.