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Fischetikettierung

Durch das gewachsene Bewusstsein der Verbraucher über die Einzigartigkeit der Meere und die Gefährdung der Fischereibestände werden Fisch, Fischerei-und Aquakulturprodukte vermehrt hinterfragt. Aus diesem Grund müssen dem Verbraucher verständliche und verlässliche Informationen, z.B. über die Herkunft und das Produktionsverfahren, zur Verfügung gestellt werden. Auf Basis dieser Informationen kann der Verbraucher dann eine bewusste Kaufentscheidung treffen. Die Verbraucher sollen selbst entscheiden, was bei ihnen auf den Teller kommt und ob die Fische z.B. nachhaltig gefangen wurden (z.B. bei Verzicht auf Grundschleppnetze).

Etikett / Kennzeichnung

Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, wie z.B. Fische, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, zerkleinert, filetiert, gesalzen oder geräuchert, dürfen nur vermarktet werden, wenn das Etikett oder die Kennzeichnung folgende Angaben enthält (Art. 35 der VO (EU) Nr. 1379/2013):

  • die Handelsbezeichnung der Art und der wissenschaftliche Name
  • die Produktionsmethode mit folgenden Worten „…gefangen…“, „…aus Binnenfischerei…“, „…in Aquakultur gewonnen…“
  • das Fanggebiet, in dem das Erzeugnis gefangen wurde oder das Ursprungsland der Aquakultur
  • die Fanggerätekategorie (z.B. Schleppnetze, Langleinen, Reusen und Fallen)
  • die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde
  • ggf. das Mindesthaltbarkeitsdatum (weitere Regelungen dazu VO (EU) Nr.1169/2011)

Beispiele für korrekte Kennzeichnung

  • Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss, in Aquakultur gewonnen, Türkei
  • Dorsch, Gadus morhua, gefangen in der Ostsee, Schleppnetze

Rückverfolgbarkeit

Ergänzend zu den Informationen auf dem Etikett müssen alle Fischerei-und Aquakulturerzeugnisse auf allen Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein (VO (EG) 1224 / 2009, Art. 58).

Zusätzlich können Informationen zur Etikettierung und Rückverfolgbarkeit z.B. mit Hilfe eines auf den Verpackungen angegebenen Codes (QR-Code) oder einem elektronischen Chip am Produkt zur Verfügung gestellt werden.

Amtliche Überwachung der Fischetikettierung

Gemäß der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW ist das LANUV für die Einhaltung des Fischetikettierungsgesetzes auf Ebene des Großhandels zuständig. Das LANUV überprüft bei seinen Kontrollen, ob die Etikettierungsinformationen in diesem Abschnitt der Handelskette vorliegen und weitergegeben werden.

Gesetzliche Grundlagen

  • VO (EU) Nr. 1379 / 2013
  • VO (EG) Nr. 1224 / 2009
  • VO (EU) Nr. 404 / 2011
  • FischetikettG
  • FischetikettV