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Düngelmittelrecht

Das Düngemittelrecht besteht aus europäischen und nationalen Regelungen.

Düngegesetz

Düngemittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern (§ 2 Nr. 1 a) & b) DüG). Düngemittel sind in der Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis anzuwenden (§ 3 Abs. 2 DüG).

Düngemittel, insbesondere die für die Produktion von qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zur Versorgung der Bevölkerung, dürfen nur abgegeben und angewendet werden, wenn sie bestimmten qualitativen Anforderungen entsprechen (§ 3 DüG).

Der Verbraucher/ die Verbraucherin von Düngemitteln, insbesondere die Landwirtschaft, sind mittels einer detaillierten Kennzeichnung über die Beschaffenheit und Eigenschaften des Produktes bei Abgabe zu informieren (§ 7 DüG).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Düngemittelrechts (§ 12 DüG).

In NRW sind dies zwei Behörden:

  • Das LANUV überwacht das Inverkehrbringen von Düngemitteln.
  • Der Direktor / die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte(r) überwacht die Anwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft.

Düngemittelverordnung

Verstöße gegen das Düngemittelrecht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können (§14 DüG).

Die Düngemittelverordnung konkretisiert die qualitativen Anforderungen an Düngemittel, aber auch an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Sie legt fest, dass von den eingesetzten Stoffen keine Gefährdung für die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und den Naturhaushalt ausgehen darf und dass nur bestimmte Ausgangsstoffe für die Herstellung verwendet werden dürfen (§§ 3 und 4 DüMV).

Düngemittel müssen, je nachdem, für welche Nährstoffe sie Lieferant sein sollen und aus welchen Ausgangsstoffen sie hergestellt wurden, bestimmten Typen zugeordnet werden (§ 3 i.V.m. Anlage 1 DüMV).

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2017 I 859

Beispiel

Asche aus der ausschließlichen Verbrennung von Brikettier- Braunkohle darf als "Kalkdünger aus der Verbrennung von Braunkohle" abgeben und angewendet werden, wenn:

  • mindestens 30 % CaO Calciumoxid in der TM (Trockenmasse) enthalten sind,
  • mindestens 30 % Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, erreicht wird und
  • die Grenzwerte für Schwermetalle gemäß Anlage 2 Tabelle 1 DüMV nichtüberschritten werden.

Die Düngemittelverordnung konkretisiert außerdem, was und wie auf den Verpackungen von Düngemitteln bzw. bei loser Ware auf den Warenbegleitpapieren zu kennzeichnen ist (§6 i.V.m. Anlage 2 Tab. 10 DüMV).

Wesentliche Elemente einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung

  1. Typenbezeichnung
  2. Zusammensetzung (bei organischen/ organisch- mineralischen Düngemitteln, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln)
  3. Art und Höhe der Gehalte typenbestimmender Bestandteile und Nährstoffformen
  4. Gewicht
  5. Name oder Firma und Anschrift des Inverkehrbringers sowie des Herstellers, soweit er nicht selbst Inverkehrbringer ist
  6. Ausgangsstoffe
  7. Nebenbestandteile (Nährstoffe, Schadstoffe, Hilfsmittel)
  8. Anwendungs-/Lagerungshinweise

Verordnung (EU) 2019/1009

Die Verordnung (EU) 2019/1009 des europäischen Parlaments und des Rates enthält EU-weite Regelungen für das Inverkehrbringen von Düngeprodukten.

Ein "EU-Düngeprodukt", das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird, muss den Anforderungen des europäischen Rechts genügen:

Die Verordnung (EU) 2019/1009 hat zum 16.07.2022 die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel ersetzt.

Weitere die Düngemittelbewertung beeinflussende Gesetze und Verordnungen