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Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete

Zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung können nach § 51 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz durch Rechtsverordnungen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Für die in NRW meist unterirdisch gewonnenen Wässer werden Grundwasserschutzgebiete, ansonsten Trinkwassertalsperrenschutzgebiete abgegrenzt. Des Weiteren werden Gebiete für die zukünftige Wasserversorgung in der Landesraumplanung ausgewiesen (Vorrang- und Reservegebiete).

StatusAnzahlGesamt-
fläche (km²)
% der Landesfläche
Festgesetzte
Trinkwasserschutzgebiete
403409912
davon Oberflächenwasserschutzgebiete (Trinkwassertalsperren)215581,6
davon Grundwasserschutzgebiete382354110,4
Geplante Trinkwasserschutzgebiete28218495,4
davon Oberflächenwasserschutzgebiete (Trinkwassertalsperren)92830,8
davon Grundwasserschutzgebiete27315664,6
Summe Trinkwasserschutzgebiete685594817,4
   Stand: 18.03.2024

Schutzzonen

Das Wasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde auf die Wassergewinnung wird durch Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen entsprochen. Da die Gefahr schädigender Einflüsse mit der Annäherung an die Gewinnungsanlage zunimmt, werden entsprechend dem steigenden Schutzbedarf die Schutzanforderungen in Richtung Fassungsanlage immer höher. Von innen nach außen ergibt sich folgende generelle Einteilung des Schutzgebietes:

Zone I

Der Fassungsbereich, Zone I, dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglicher Verunreinigung. Die Zone I ist, außer bei Talsperren, i.d.R. sehr klein und nur dem Betreiber der Gewinnungsanlage zugänglich. Außer der Aufrechterhaltung der Gewinnung ist praktisch jede Nutzung verboten. Bei Trinkwassertalsperren umfasst die Zone I i.A. den gesamten Wasserkörper mit einem Uferrandstreifen.

Zone II

Die Engere Schutzzone, Zone II, soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Gewinnungsanlage sein können. So ist z.B. Intensivbeweidung in der Zone II regelmäßig verboten. Bei Grundwasserschutzgebieten entspricht die Grenze der Zone II der so genannten 50-Tage-Linie. Von dieser Linie benötigt das Grundwasser 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage. Diese Mindestverweildauer gewährleistet, dass pathogene Keime weitgehend eliminiert werden. Bei Talsperren wird die Zone II entlang der oberirdischen Zuflüsse ausgewiesen.

Zone III

Die weitere Schutzzone, Zone III, soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen besonders durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive Verunreinigungen gewährleisten. So sind z.B. Anlagen zum Lagern von Autowracks und Schrott i.d.R. verboten. Ebenso gelten differenzierte Vorschriften für unbehandeltes oder behandeltes Niederschlagswasser. Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte Wassereinzugsgebiet. Sehr große Schutzzonen können in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden.

Abb: Wasserschutzgebiete Borken-Im Trier

Die Festsetzung der Schutzgebiete erfolgt durch die Bezirksregierungen und Unteren Wasserbehörden. Die Verordnungen werden in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht und sind unbefristet gültig. Allerdings kann die zuständige Behörde die Verordnung in besonderen Fällen befristen. In den Verordnungen werden schutzgebietsspezifische Verbots- und Genehmigungstatbestände geregelt, soweit diese nicht durch eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung festgelegt sind. Für die Einhaltung der Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung sind die unteren Wasserbehörden zuständig.

Eine interaktive Kartendarstellung der Trinkwasserschutzgebiete findet sich im Geo-Informationssystem Umweltdaten vor Ort oder im Fachinformationssystem Wasser – ELWAS-web. Die Geodaten der Trinkwasserschutzgebiete auf Regierungsbezirksebene können bei der zuständigen Bezirksregierung und die Geodaten aller nordrheinwestfälischen Schutzgebiete können bei dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen angefragt werden. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten und dem Betreff „Anfrage Wasserschutzgebiete“ an poststelle(at)munv.nrw.de.

Heilquellenschutzgebiete

Heilwasser zählt zu den klassischen Naturheilmitteln. Es entstammt unterirdischen Wasservorkommen und weist je nach Herkunft einen natürlichen Gehalt an Mineralstoffen und Spurenelementen auf. Durch Festsetzungen von Heilquellenschutzgebieten sollen staatlich anerkannte Heilquellen vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

StatusAnzahlGesamt-
fläche (km²)
% der Landesfläche
Festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete
1411963,5
geplante Heilquellenschutzgebiete240,01
Summe Heilquellenschutzgebiete1612003,5
   Stand: 18.03.2024

 

Zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Heilquellen durch Stoffeinträge werden qualitative Schutzzonen ausgewiesen. Üblicherweise erfolgt eine Untergliederung in die Zonen I-III, wie bei Trinkwasserschutzgebieten. Bei älteren Schutzgebieten finden sich auch Zonen IV und V.

Abb: Heilquellenschutzgebiet Bad Lippspringe

Zusätzlich werden oft quantitative Schutzzonen festgesetzt. Sie sollen gewährleisten, dass das Fließsystem und die Ergiebigkeit nicht beeinträchtigt und die natürlichen Konzentrationen nicht verändert werden. Die Zonen werden mit A-D gekennzeichnet. Quantitative und qualitative Zonen von Heilquellenschutzgebieten überschneiden sich in der Regel.

Heilquellenschutzgebiete befinden sich in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich im Weserbergland und in der Westfälischen Bucht. Eine interaktive Kartendarstellung der Heilquellenschutzgebiete finden Sie im Geo-Informationssystem Umweltdaten vor Ort oder im Fachinformationssystem Wasser – ELWAS-web. Die Geodaten der Heilquellenschutzgebiete auf Regierungsbezirksebene können bei der zuständigen Bezirksregierung und der Datenbestand aller nordrheinwestfälischen Schutzgebiete bei dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen  angefragt werden. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten und dem Betreff „Anfrage Wasserschutzgebiete“ an poststelle(at)munv.nrw.de.