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Trinkwasserschutz

Zum Schutz des Trinkwassers werden Anforderungen bezüglich des Ressourcenschutzes, der Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Transport und Verteilung formuliert und umgesetzt.

Die rechtlichen Grundlagen der Wasserversorgung und des Trinkwasserschutzes sind auf nationaler Ebene im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Landeswassergesetz von Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) und in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgeschrieben.  Die Vorgaben zielen dabei auf die Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser bei möglichst geringem Aufbereitungsaufwand ab. 

Neu ist, dass aufgrund der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 11.12.2023 (TrinkwEGV) ein Risikomanagement im Einzugsgebiet sämtlicher Trinkwassergewinnungsanlagen verpflichtend durchzuführen ist. Zuständig sind die Betreiber der Anlagen und die (Wasser-)Behörden.

Schutzmaßnahmen

Um das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, werden Wasserschutzgebiete festgesetzt. In diesen Gebieten sind - über die allgemeingültigen wasserrechtlichen Bestimmungen hinaus - bestimmte Handlungen oder Anlagen, von denen eine Gefährdung für die Wasserressource ausgehen kann, verboten oder nur eingeschränkt zulässig. Die Festsetzung der Wasserschutzgebiete erfolgt in NRW durch die Bezirksregierungen und Kreise.

In vielen Trinkwasserschutzgebieten wurden zum Zweck eines flächendeckenden, vorbeugenden Gewässerschutzes Kooperationen zwischen den Wasserversorgungsunternehmen und der Landwirtschaft auf freiwilliger Basis gegründet (Gewässerschutzkooperationen). Ziel dieser Kooperationen ist, durch standortangepasste, gewässerschonende Maßnahmen im Einzugsgebiet Einträge - vor allem von Nitrat und Pflanzenschutzmitteln - in das Grundwasser und in die Gewässer zu verringern.

Auf nationaler und internationaler Ebene arbeiten Versorgungsunternehmen in Arbeitsgemeinschaften mit dem Ziel zusammen, in den zur Trinkwasserversorgung genutzten Fließgewässern eine Gewässergüte zu erreichen, die es erlaubt, mit weitgehend naturnahen Aufbereitungsmethoden einwandfreies Trinkwasser zu gewinnen. Beispiele sind die Arbeitsgemeinschaften am Rhein (ARW und IAWR) oder an der Ruhr (AWWR).

Rohwasserüberwachung

Gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW § 42) sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des Rohwassers zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Häufigkeit und Umfang der Rohwasseruntersuchungen regelt die so genannte Rohwasserüberwachungsrichtlinie des Landes NRW („Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser“  Runderlass vom 12. März 1991).

Im Vorfeld der Rohwassergewinnungsanlagen finden durch den Wasserversorger zudem in Eigenverantwortung weitere Untersuchungen im Grundwasser bzw. Fließgewässer an sog. Vorfeldmessstellen statt, um Veränderungen möglichst frühzeitig zu erkennen und nötige Maßnahmen (z.B. Ertüchtigung der Aufbereitung) rechtzeitig ergreifen zu können. 

Diese Untersuchen sind in das Risikomanagement gemäß TrinkwEGV einzubeziehen.

Überwachung der Wasserressourcen

Ein intensives landesweites Monitoring des Grundwassers und der Oberflächengewässer findet durch das Land statt. Die Daten aus der Grund- und Oberflächenwasserüberwachung werden in den zentralen Datenbanken des Landes erfasst, alle staatlichen Untersuchungen werden auch öffentlich im Fachinformationssystem ELWAS Web zur Verfügung gestellt.

Wenn zum Beispiel im Rahmen der vom LANUV betriebenen Gewässerüberwachung Schadstoffe im Rhein festgestellt werden, wird eine Meldung über den Warn- und Alarmplan Rhein (WAP) abgesetzt. Die Betreiber der Trinkwasserwerke am Rhein werden durch die Bezirksregierung über die Befunde informiert. Die Trinkwasserversorger entscheiden eigenverantwortlich über erforderliche und geeignete Maßnahmen des Trinkwasserschutzes. Abhängig von den jeweiligen Fließzeiten des genutzten Uferfiltrates während der Bodenpassage bis zum Erreichen der Brunnen verfügen die Trinkwasserversorgungsunternehmen über die erforderliche Zeit, um die Gefährdung abzuschätzen, die Rohwasserüberwachung anzupassen und bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. An der Ruhr existiert mit dem Warn- und Informationsdienst Ruhr (WIP) ein entsprechender Meldedienst.

Einhaltung der Regeln der Technik

Die Anlagen zur Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Transport und Verteilung müssen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gebaut und betrieben werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Wasserversorgung sind hauptsächlich beschrieben in den Regelwerken des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) sowie in den DIN-Normen. Es müssen Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die das Trinkwasser auf dem Weg bis zum Verbraucher nicht nachteilig verändern (§ 14 TrinkwV).