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Überschwemmungsgebiete

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Unabhängig von den Vorgaben der EG-HWRM-RL werden in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren die Überschwemmungsgebiete von hochwassergefährdeten Gewässern rechnerisch ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt bzw. vorläufig gesichert. 

Berechnungsgrundlage ist dabei bundeseinheitlich ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten gehört zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im Hochwasserschutz mit unmittelbaren planungsrechtlichen Auswirkungen, wie z.B. Restriktionen bei der Ausweisung oder Erweiterung kommunaler Baugebiete.

Diese Aufgabe bleibt - unabhängig von der EG-HWRM-RL - weiterhin gesetzliche Pflicht und wird durch die Bezirksregierungen wahrgenommen.

 

Quelle: www.uvo.nrw.de