© lanuv/C. Brinkmann
Sie sind hier: Startseite LANUV » Umwelt » Umweltanalytik » Untersuchung wässriger Medien » Abwassereinleitungen

Abwassereinleitungen

Bei der amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen wird kontrolliert, ob die Einleitung im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides betrieben wird.

Überwachung

Für die Überwachung werden an festgelegten Messstellen (in der Regel am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage) mit eigenem Probenahmedienst meist sogenannte qualifizierte Stichproben in unregelmäßigen Zeitabständen entnommen und analysiert. Die qualifizierte Stichprobe ist eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden.

Im jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid sind festgelegt:

  • der Ort der Messstellen,
  • die Art der Probenahme,
  • die zu überwachenden Parameter,
  • das Bestimmungsverfahren, mit dem die Analyse zu erfolgen hat,
  • der Überwachungswert, der vom Betreiber der Anlage eingehalten werden muss,
  • die Regel, nach der festgestellt wird, ob eine Überschreitung vorliegt.

Die Überwachungshäufigkeit beträgt mindestens 2 mal pro Jahr und mindestens 5 mal in 2 Jahren.Sie richtet sich auch danach, ob der Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen quantitativ oder qualitativ stark schwankt.
Für kommunales Abwasser gibt es überdies noch Anforderungen aus der "Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser", in der je nach Größe der Anlagen Überwachungshäufigkeiten von 12 (4) mal bis 24 mal pro Jahr festgelegt sind.
In der Praxis findet die Überwachung nicht nur in der normalen Dienstzeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit statt, also auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen.
Pflicht des Betreibers der zu überwachenden Anlagen ist es, die Überwachung zu dulden, die Anlagen der Überwachung stets zugänglich zu machen und bei Bedarf auch mit Gerätschaft und Personal behilflich zu sein.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW).

  • Gemäß § 8 WHG darf ein Gewässer nur dann benutzt werden, wenn eine behördliche Erlaubnis vorliegt.
  • Gemäß § 9 WHG stellt die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer eine Benutzung dar.
  • § 10 WHG regelt die Erlaubnis für Abwassereinleitungen in ein Gewässer.
  • Gemäß § 13 WHG kann die Erlaubnis mit Benutzungsbedingungen und Auflagen versehen werden. Unter anderem können auch Auflagen hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden.
  • Gemäß § 101 WHG hat jeder Abwassereinleiter eine amtliche Überwachung zu dulden.

Das WHG ist ein Rahmengesetz. Die Einzelheiten, insbesondere die behördlichen Zuständigkeiten, regelt das LWG NRW.

Die amtliche Überwachung von Abwassereinleitungen wird für die Wasserrecht ausstellenden Behörden (die Bezirksregierungen und die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte) erbracht. Die Überwachung dient weiterhin der Erhebung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabengesetz - AbwAG).