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Beurteilung und Grenzwerte

Starke elektromagnetische Felder können unstreitig schädliche Wirkungen auf Lebewesen ausüben. So besteht sein langer Zeit Einigkeit darüber, die Einwirkung starker Hochfrequenzfelder auf Personen aufgrund ihrer Wärmewirkung (thermische Wirkung) - z.B. durch Schutzabstände um leistungsstarke Sendeanlagen - zu begrenzen. Diese Wirkung ist jedem durch die Nutzung im heimischen Mikrowellenherd zum Garen von Speisen vertraut. Die Wirkungen niederfrequenter Felder wie Kraft- oder Reizwirkungen und allgemein eher schwacher Felder, wie sie typischerweise in unserer Alltagsumwelt auftreten, entziehen sich dem gegenüber zumeist unserer direkten Wahrnehmung. Basierend auf dem während der letzten Jahrzehnte gewonnenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wurden zum Schutz von Personen und zur Vorsorge Empfehlungen zur Expositionsbegrenzung auch für niederfrequente Felder erteilt.

Mit der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV vom 16.12.1996) hat der Gesetzgeber entsprechend dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) und zur Vorsorge in Deutschland festgelegt. Die Verordnung stellt eine Rechtsvorschrift im Rahmen des Bundes-Immissionsschutz- Gesetzes dar, wobei EMF gemäß § 3 als "Strahlen" zu den Emissionen und Immissionen des Gesetzes gehören. Außer dem Verordnungstext selbst sind ggf. die Erläuterungen und die Ausführungshinweise zur Verordnung zu beachten.

Die Verordnung gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von Sendefunkanlagen mit mehr als 10 Watt Sendeleistung, Hochspannungs- Freileitungen und Bahnstromleitungen mit einer Spannung von mehr als 1000 Volt, die hochfrequente oder niederfrequente Felder erzeugen. Alle solche Anlagen sind so zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, bei höchster Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer Anlagen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Frequenz f in Megahertz (MHz)Elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m)Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m)
10-40027,50,073
400-20001,375* Wurzel(f)

d.h. frequenzabhängig zwischen 27,5 u. 61 V/m

0,0037* Wurzel(f)

d.h. frequenzabhängig zwischen 0,073 u. 0,16 A/m

2000-300000610,16

(a) Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen

 

Frequenz f in Hertz (Hz)Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kV/m)Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µT)
16 2/310300
505100

(b) Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen

Feldstärke- und Flussdichtewerte sind entsprechend dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik zu ermitteln. Messungen sind am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem nicht nur mit einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss. Messungen sind i.a. nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.

Für Betreiber von Hoch- und Niederfrequenzanlagen nach der Verordnung besteht die Verpflichtung, solche Anlagen vor Inbetriebnahme oder vor einer wesentlichen Änderung, z.B. einer Leistungserhöhung, der zuständigen Immissionsschutzbehörde (in NRW: Staatliche Umweltämter) mit ihren maßgeblichen Daten anzuzeigen, um die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das Errichten oder der Betrieb entgegen der Vorschriften der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die wissenschaftliche Erforschung der Wirkungen elektromagnetischer Felder ist ein fortlaufender Prozess, der von nationalen und internationalen Behörden und Institutionen beobachtet und mitgestaltet wird. Dies betrifft insbesondere auch mögliche nicht thermische Wirkungen im Hinblick auf deren akute oder langfristige Auswirkungen. Neue Erkenntnisse und Thesen müssen hierbei ständig auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien seriös bewertet und eingeordnet werden. Diese können ggf. zu neuen gesetzlichen Anforderungen führen. Hierbei sind auch indirekte Wirkungen z.B. auf Medizinprodukte wie Herzschrittmacher oder Insulinpumpen zu beachten, die nicht in den Regelungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder fallen. Hinsichtlich der (Stör-)Wirkungen elektromagnetischer Felder auf Geräte wie z.B. Computermonitore bestehen eigene gesetzliche Regelungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG).