Qualitätssicherung der kontinuierlichen Messverfahren
Die einzusetzenden Messgeräte werden nach bundeseinheitlichen Richtlinien einer Eignungsprüfung unterzogen und sind nach Bestehen der Prüfung für kontinuierliche Immissionsmessungen geeignet. Eignungsgeprüfte Geräte werden regelmäßig vom BMUB im Allgemeinen Ministerialblatt des Bundes bekanntgegeben.
Neben dieser Eignungsbekanntgabe wird vom LANUV besonderer Wert auf die Güte der ermittelten Messergebnisse gelegt. Diese wird durch regelmäßige Prüfroutinen unter Rückführung auf national und international anerkannte Referenzverfahren sowie mit Plausibilitätsprüfungen durch Fachpersonal ermittelt. Als Referenzverfahren wurden angewandt:
Referenzverfahren
Komponente | Referenzverfahren |
Kohlenmonoxid | DIN EN 14626 |
Ozon | DIN EN 14625 |
Schwebstaub | DIN EN 12341 |
Schwefeldioxid | DIN EN 14212 |
Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid | DIN EN 14211 |
Die Messabläufe werden wie folgt überwacht:
Automatische Prüfroutinen:
Alle Messwerte werden automatischen Prüfroutinen unterzogen. Kritische Betriebsparameter werden direkt in den Messplätzen überwacht. Dies gilt beispielsweise für Gas- und Lösungsdurchflüsse, Messzellentemperaturen, Lampenintensitäten und Hochspannungsversorgungen. Bei Fehlfunktionen werden Fehlerstatussignale erzeugt, welche die Messwerte automatisch als ungültig kennzeichnen. Durch Signale des Datenerfassungssystems werden täglich Prüfgase bekannter Konzentration auf die Analysegeräte in den Messstationen geschaltet. Dies ermöglicht eine Funktionsprüfung der Messeinrichtungen. Weitere automatische Plausibilitätskontrollen werden im Rahmen der Berechnung der Halbstundenmittelwerte vorgenommen.
Plausibilitätsprüfung durch Fachpersonal:
Die von der automatischen Prüfroutine akzeptierten Daten werden durch Fachpersonal zusätzlich nach verschiedenen Kriterien auf Plausibilität geprüft. Ergeben sich hierbei nichtplausible Messwerte, so werden diese verworfen. Eine Korrektur solcher nichtplausibler Messwerte erfolgt nicht, da die Immissionsbelastung am Messort nachträglich nicht mehr feststellbar ist. Der Anteil der Halbstunden- bzw. Dreistundenmittelwerte, die aufgrund dieser Prüfung gestrichen werden, beträgt im Jahresmittel ca. 1,6%.