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4. Tochterrichtlinie

Die 4. Tochterrichtlinie befasst sich mit den Luftqualitätszielen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Ziel ist es, durch Überwachung und Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor erhöhten Immissionskonzentrationen zu verbessern und der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ein "Zielwert" ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

Es wird kein Zielwert für Quecksilber festgelegt.

Weiterer Inhalt der Richtlinie ist die Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Deposition von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen erforderliche Maßnahmen, dass die ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren, welches als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verwendet wird, ab dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten.

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

SchadstoffZielwert 1)
Arsen6 ng/m³
Kadmium5 ng/m³
Nickel20 ng/m³
Benzo(a)pyren1 ng/m³
1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Arsen, Kadmium, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind sogenannte gentoxische Humankarzinogene. Es kann somit kein Schwellenwert festgelegt werden, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.