2. Tochterrichtlinie
Die Grenzwerte der zweiten Tochterrichtlinie beziehen sich auf die Luftschadstoffe Benzol und Kohlenmonoxid. Die Richtlinie ist seit dem 13.12.2000 in Kraft (ABl. EG Nr. L 313/15) und wurde mit Novellierung der 22. BImSchV und der TA Luft in deutsches Recht umgesetzt.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Grenzwerte für die beiden Luftschadstoffe der zweiten Tochterrichtlinie wiedergegeben. Außerdem ist der Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert eingehalten sein muss, aufgelistet. Für die Übergangszeit sind zeitlich abnehmende unterschiedliche Toleranzmargen festgelegt (siehe Tabelle). Sie sollen das Erreichen der Grenzwerte zum festgesetzten Zeitpunkt sicherstellen. Ist die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge überschritten, muss für die entsprechenden Gebiete ein Maßnahmenplan aufgestellt werden mit dem Ziel, die Grenzwerte bis zum festgesetzten Zeitpunkt einzuhalten.
Tabelle: Grenzwerte der 2. Tochterrichtlinie (Richtlinie 2000/69/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. November 2000).
Mittelungszeitraum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
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Benzol | ||||
Gesundheitsschutz | Kalenderjahr | 5 µg/m 3 | Bis 2005 - 5 µg/m 3 2006 - 4 µg/m 3 2007 - 3 µg/m 3 2008 - 2 µg/m 3 2009 - 1 µg/m 3 | 1. Januar 2010 |
Kohlenmonoxid | ||||
Gesundheitsschutz | höchster 8-Stundenmittelwert eines Tages | 10 mg/m 3 | bis 2002 - 6 mg/m 3 2003 - 4 mg/m 3 2004 - 2 mg/m 3 | 1. Januar 2005 |
8-Stunden-Mittelwerte stündlich gleitend berechnet
Die Grenzwerte gelten für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Benzol ist ein krebserzeugender Stoff; für derartige Stoffe gibt es keine feststellbare Schwelle, unterhalb derer keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht (siehe hierzu auch LAI 2004 und Wirkungen von Luftschadstoffen auf die Gesundheit des Menschen).