1. Tochterrichtlinie
Die Grenzwerte der ersten Tochterrichtlinie beziehen sich auf die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOx als Summe aus Stickstoffdioxid NO2 und Stickstoffmonoxid NO), Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 10 µm (Schwebstaubfraktion PM10) sowie Blei. Zudem sind für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid Alarmschwellen festgelegt. Die Richtlinie ist bereits seit dem 19.07.1999 in Kraft (ABl. EG Nr. L 163/41) und wurde mit Novellierung der 22. BImSchV und der T A Luft in deutsches Recht umgesetzt.
Tabelle: Grenzwerte und Alarmschwellen der 1. Tochterrichtlinie (1999/30/EG)
Mittelungszeitraum | Grenzwert/ Alarmschwelle | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
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Schwefeldioxid (SO2) | ||||
Grenzwerte | ||||
1. Gesundheitsschutz | 1 Stunde | 350 µg/m³ 24 zulässige Überschreitungen pro Jahr | Bis 2000 - 150 µg/m³ 2001 - 120 µg/m³ 2002 - 90 µg/m³ 2003 - 60 µg/m³ 2004 - 30 µg/m³ | 1. Januar 2005 |
2. Gesundheitsschutz | 24 Stunden | 125 µg/m³ 3 zulässige Überschreitungen pro Jahr | keine | 1. Januar 2005 |
3. Schutz von Ökosystemen | Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) | 20 µg/m³ | keine | 19. Juli 2001 |
Alarmschwelle | ||||
Gesundheitsschutz | 1 Stunde | 500 µg/m³ 3 aufeinanderfolgende Stunden | keine | |
Stickstoffdioxid ( NO2) und Stickstoffoxide (NOx) | ||||
Grenzwerte | ||||
1. Gesundheitsschutz | 1 Stunde | 200 µg/m³ (N 18 zulässige Überschreitungen pro Jahr | O 2) Bis 2000 - 100 µg/m³ 2001 - 90 µg/m³ 2002 - 80 µg/m³ 2003 - 70 µg/m³ 2004 - 60 µg/m³ 2005 - 50 µg/m³ 2006 - 40 µg/m³ 2008 - 20 µg/m³ 2009 - 10 µg/m³ | 1. Januar 2010 |
2. Gesundheitsschutz | Kalenderjahr | 40 µg/m³ (N | O 2) *)Bis 2000 - 20 µg/m³ 2001 - 18 µg/m³ 2002 - 16 µg/m³ 2003 - 14 µg/m³ 2004 - 12 µg/m³ 2005 - 10 µg/m³ 2006 - 8 µg/m³ 2007 - 6 µg/m³ 2008 - 4 µg/m³ 2009 - 2 µg/m³ | 1. Januar 2010 |
3. Schutz der Vegetation | Kalenderjahr | 30 µg/m³ (N | O x)keine | 19. Juli 2001 |
Alarmschwelle | ||||
Gesundheitsschutz | 1 Stunde | 400 µg/m³ 3 aufeinanderfolgende Stunden | keine | |
Partikel (PM10) | ||||
Grenzwerte Stufe 1 | ||||
1. Gesundheitsschutz | 24 Stunden | 50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungen pro Jahr | Bis 2000 - 25 µg/m³ 2001 - 20 µg/m³ 2002 - 15 µg/m³ 2003 - 10 µg/m³ 2004 - 5 µg/m³ | 1. Januar 2005 |
2. Gesundheitsschutz | Kalenderjahr | 40 µg/m³ | Bis 2000 - 8 µg/m³ 2001 - 6,4 µg/m³ 2002 - 4,8 µg/m³ 2003 - 3,2 µg/m³ 2004 - 1,6 µg/m³ | 1. Januar 2005 |
Grenzwerte Stufe 2 *) | ||||
1. Gesundheitsschutz | 24 Stunden | 50 µg/m³ 7 zulässige Überschreitungen pro Jahr | Aus Daten abzuleiten, gleichwertig mit dem Grenzwert der Stufe 1 | 1. Januar 2010 |
2. Gesundheitsschutz | Kalenderjahr | 20 µg/m³ | + 10 µg/m³ (von Januar 2006 an, jährliche Reduzierung um 2 µg/m³) | 1. Januar 2010 |
Blei | ||||
Grenzwerte | ||||
Gesundheitsschutz | Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | Bis 2000 - 0,5 µg/m³ 2001 - 0,4 µg/m³ 2002 - 0,3 µg/m³ 2003 - 0,2 µg/m³ 2004 - 0,1 µg/m³ | 1. Januar 2005 |
in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter industrieller Quellen: | ||||
Bis 2005 - 0,5 µg/m³ 2006 - 0,4 µg/m³ 2007 - 0,3 µg/m³ 2008 - 0,2 µg/m³ 2009 - 0,1 µg/m³ | 1. Januar 2010 |
*) Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind." gibt schon zu erkennen, dass derzeit keine Verpflichtung zur Umsetzung in nationale Gesetze besteht. Wie aus "gut unterrichteten Kreisen" zu erfahren war, werden die Werte der 2. Stufe voraussichtlich Zielwerte bleiben. Nach den Erfahrungen mit der Umsetzung der 1. Stufe ist eine Überarbeitung der Tochterrichtlinie zu erwarten.
Um die neuen Grenzwerte einzuhalten, müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffimmissionen eingeleitet werden. Um die dafür notwendige Zeit einzuräumen, sind für die einzelnen Schadstoffe unterschiedlich lange Fristen festgelegt worden, innerhalb derer die Grenzwerte eingehalten werden müssen.
Für die Übergangszeit sind zeitlich abnehmende unterschiedliche Toleranzmargen festgelegt (siehe Tabelle). Sie sollen das Erreichen der Grenzwerte zum festgesetzten Zeitpunkt sicherstellen. Ist die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge überschritten, muss für die entsprechenden Gebiete ein Maßnahmenplan aufgestellt werden mit dem Ziel, die Grenzwerte bis zum festgesetzten Zeitpunkt einzuhalten. Toleranzmargen sind nicht als eine befristete Erhöhung der Grenzwerte zu interpretieren. Sie kennzeichnen lediglich eine Bandbreite, für die befristet eine Grenzwertüberschreitung toleriert wird.
Die neuen Grenzwerte liegen z. T. deutlich unter den bisherigen Werten; außerdem ist bei partikelförmigen Luftverunreinigungen (Staub) zukünftig die neue Messgröße zu beachten. Da nach den Ergebnissen von Wirkungsuntersuchungen insbesondere die feinen, lungengängigen Partikel wirkungsrelevant sind, wurde in der Richtlinie 1999/30/E G Feinstaub (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser unterhalb von 10 µm , auch als "PM10" bezeichnet) als Messgröße festgelegt, während bisher auch größere Partikel mit erfasst worden sind.
Zu den neuen Grenzwerten wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:
- Die Grenzwerte sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt worden, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.
- Es werden Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt. Zusätzlich gibt es Grenzwerte für den Schutz von Ökosystemen (nur Schwefeldioxid) und für den Schutz der Vegetation (nur für N O x als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid). Die Grenzwerte gelten nur für die angegebenen Mittelungszeiträume unter Beachtung der zugelassenen Überschreitungshäufigkeiten und in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang zugrunde gelegten Vorschriften.
- Die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird in Bereichen überwacht, in denen sich Menschen über einen Zeitraum aufhalten, der mit dem Mittelungszeitraum des betreffenden Grenzwertes vergleichbar ist.
- Werden die zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte eingehalten, sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Dies gilt auch für empfindliche Personen.
- Bei deutlicher und dauerhafter Überschreitung der Grenzwerte ist ein allgemein erhöhtes Krankheitsrisiko möglich.
- Die Grenzwerte für den Schutz von Ökosystemen und für den Schutz der Vegetation beziehen sich auf größere, besonders zu schützende Bereiche, die weitgehend unbeeinflusst durch menschliche Aktivitäten sind, wie z. B. Naturschutzgebiete. (Die Probenahmestellen sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Autobahnen entfernt sind und für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1000 km 2 repräsentativ sind.)
Alarmschwellen
Die Richtlinie 1999/30/E G legt Alarmschwellen fest:
- Schwefeldioxid: 500 µg/m³ (Stundenwerte, 3 Stunden in Folge)
- Stickstoffdioxid: 400 µg/m³ (Stundenwerte, 3 Stunden in Folge)
Zu diesen Werten wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:
- Die Alarmschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Je nach Ausmaß und Dauer der Belastung kann es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen der Lungenfunktion und/oder von Herz-/Kreislauffunktionen bei empfindlichen Personengruppen kommen.
- Die Alarmschwelle ist überschritten, wenn in einem Bereich von mindestens 100 km² oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum an drei aufeinanderfolgenden Stunden der Konzentrationswert über der jeweiligen Schwelle liegt. Maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
- Bei Überschreitung der Alarmschwellen sollen der Öffentlichkeit umgehend folgende Informationen gegeben werden:
- Datum, Uhrzeit und Gebiet der Überschreitung, betroffener Luftschadstoff
- Gründe für die Überschreitung
- voraussichtliche Dauer der Überschreitung
- besonders betroffene Personengruppen (wie Herz-/Kreislaufkranke, Personen mit Atemwegserkrankungen, Alte, Kinder) und Hinweise für deren Verhalten,
zum Beispiel: - a) Bereiche mit viel Verkehr meiden
- b) körperlich anstrengende Tätigkeiten vermindern
Bei der Überschreitung von Alarmschwellen müssen umgehend die Maßnahmen ergriffen werden, die in Aktionsplänen festgelegt sind.