Sie sind hier: Startseite LANUV » Umwelt » Luft » Gerüche » Rastermessung

Ermittlung von Geruchsbelastungen durch Rastermessung

Die Rastermessung dient zur Ermittlung der Geruchsimmissionsbelastung in Gebieten, in denen Personen wohnen oder sich nicht nur vorübergehend aufhalten.

Sie wird eingesetzt

  • zur Erfassung einer bereits existierenden Belastung durch Gerüche in Genehmigungsverfahren und
  • zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigung in Beschwerdefällen.

Bei der Durchführung einer Rasterbegehung wird über das zu beurteilende Wohngebiet ein quadratisches Raster mit einer Kantenlänge von in der Regel 250 Metern gelegt. Die Schnittpunkte dieser Gitterlinien sind die Messpunkte, so dass sich Messflächen mit jeweils vier Messpunkten an den Ecken ergeben. Die Belastung einer Fläche ergibt sich aus den Messwerten der vier sie einschließenden Geruchsmesspunkte.

Messstellen und Beurteilungsflächen in einem geruchsbelasteten Wohngebiet




Abb. 1:
Messstellen und Beurteilungsflächen in einem geruchsbelasteten Wohngebiet. Die Standorte der Emissionsquellen sind farbig markiert.

An jedem Messpunkt wird 13 bzw. 26 mal durch geeignete, d.h. auf ihre Geruchsempfindlichkeit getestete Probanden die Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen (Geruchshäufigkeit) ermittelt, so dass für jede Fläche insgesamt 52 bzw. 104 Bewertungen vorliegen. Die Messungen werden mindestens ein halbes Jahres z.B. von Februar bis einschließlich Juli durchgeführt. Hierdurch sollen die unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen eines Jahres repräsentiert werden, die die Ausbreitung von Gerüchen beeinflussen. Die Ermittlungen erfolgen gleichverteilt zu allen Tages- und Nachtzeiten.

Während der Messung protokolliert der Proband über einen Zeitraum von zehn Minuten alle zehn Sekunden ob er einen Geruch wahrnimmt (insgesamt 60 Einzelbestimmungen) und falls ja, welcher Geruchsqualität dieser Geruch zugeordnet werden kann (siehe Abbildung 2).

Ausgefülltes Messprotokoll




Abb. 2:Ausgefülltes Messprotokoll.

Für vergrößerte Anzeige auf das Bild klicken

Werden in diesem Messzeitintervall von zehn Minuten sechs oder mehr Einzelbeurteilung mit von Betrieben verursachten Gerüchen festgestellt, so gilt dies als sogenannte Geruchsstunde. Die Geruchsimmissions-Richtlinie weist aus, dass bei Überschreiten von <nobr>10 %</nobr> bzw. <nobr>15 %</nobr> der Stunden eines Jahres eine erhebliche Geruchsbelästigung vorliegt. In solch einem Fall können Minderungsmaßnahmen zum Schutze der Anwohner erforderlich sein.

Um einen Vergleich der unterschiedlichen Erhebungsmethoden durchzuführen, wurden vom LUA in der Umgebung eines großen Schweinemastbetriebes umfangreiche Messungen zur Ermittlung der Geruchshäufigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse zeigten gute Übereinstimmung zwischen Rastermessung und den aus Emissionsmessung und anschließender Immissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) errechneten Geruchshäufigkeiten (siehe Abbildung 3).

Kartendarst: Ermittlung der Geruchsbelastung durch Rasterbegehung

Abb. 3: Geruchsbelastung in vier Wohngebieten durch einen großen Schweinemastbetrieb.
Obere Zahl: Geruchshäufigkeit ermittelt durch Rasterbegehungen.
Untere Zahl: Ergebnis der Immissionsprognose.