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Groß Feuerungs Anlagen (GFA)

Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW und mehr (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Dazu gehören ab dem Berichtsjahr 2014 auch die abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen.

Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SOx), Stickstoffoxide (NOx) und Staub.

Gemäß § 22 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 13. BImSchV und § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV  haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx), Stickstoffoxiden (NOx) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten.

    Aktuelles

    Die neue URL der Anwendung BUBE-Online lautet: https://bube-portal.de/

    Die Daten für die Berichtserstattungen sind in BUBE-Online eingestellt. Die berichtspflichtigen Betreiber wurden auf dem Postweg über den Start der Berichterstattung informiert und die neuen Zugangsdaten wurden in zwei separaten Briefen versendet. Die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2023 ist seit dem 12.04.2024 möglich.

    Hinweise: Alle Zugänge wurden neu erstellt. Eine Anmeldung mit alten Zugangsdaten ist nicht möglich.

    Die EU kann pro Anlage/Anlagenteil nur einen GFA-Bericht verarbeiten. Anlagen und Anlagenteile, die sowohl der 13. als auch der 17. BImSchV unterliegen, müssen deswegen dupliziert werden; einmal mit der Vorschrift 13. BImSchV und einmal mit der Vorschrift 17. BImSchV. Für beiden Anlagen/Anlagenteile ist der GFA-Bericht auszufüllen.

    Bitte beachten Sie beim Erstellen der Berichte insbesondere die Hinweise zur Längenbegrenzung der EU für Text- und Bemerkungsfelder sowie die Hinweise zur Angabe der Mailadresse.

    Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen.

    XML-Schnittstellen für den Fachdatenimport stehen zur Verfügung.

     

    Wer muss berichten?

    Berichtspflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und ab dem Berichtsjahr 2014 Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Nicht berichtspflichtig sind u.a. Betreiber von Wärme- und Wärmebehandlungsanlagen, Hochöfen, Koksunterfeuerungen und Clausanlagen.

    Was ist zu berichten?

    Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV festgelegt. Danach sind für jede einzelne Anlage zu berichten:

    • die installierte Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage, in Megawatt,
    • die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungsanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungsanlage,
    • das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, inklusive Benennung der wesentlichen Änderungen,
    • Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe insgesamt
    • die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,
    • den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien: Steinkohle, Braunkohle, Biobrennstoffe,  Torf, andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der Bezeichnung des festen Brennstoffs, flüssige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeichnung des Gases,
    • Angaben zum Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad
    • für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalenderjahre,
    • die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raffinerie ist.

    Wie wird berichtet?

    Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt bundeseinheitlich online über das Internet mit der Webanwendung Betriebliche UmweltdatenBericht Erstattung (BUBE).

    Termine

    Ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich im Folgejahr

    30.04. - Abgabe des GFA-Berichtes durch den Betreiber
    31.10. - Übermittlung der GFA-Daten nach 13. und 17. BImSchV an das Umweltbundesamt (UBA) durch das LANUV NRW
    30.11. - Weitergabe der GFA-Daten nach 13. BImSchV an die EU-Kommission durch das UBA