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Wirtschaftsdünger- /Gülleaufbereitung

Rechtliche Rahmenbedingungen

In einigen Regionen Nordrhein-Westfalens fallen deutlich mehr Wirtschaftsdünger an als pflanzenbaulich verwendet werden können. Auch durch die Düngeverordnung ist die Ausbringung von organischen Düngern begrenzt. In Regionen mit wenig Tierhaltung können diese Wirtschaftsdünger zur Ernährung der Pflanzen genutzt werden. Allerdings ist der Transport von nicht-aufbereiteter Gülle, die zu etwa 90 % aus Wasser besteht, mit hohen Kosten für die abgebenden Betriebe verbunden. Eine Aufbereitung von Wirtschaftsdünger und damit die Reduzierung dessen Volumen kann daher Vorteile mit sich bringen.

  • Was versteht man unter Wirtschaftsdüngeraufbereitung?

    Was versteht man unter Wirtschaftsdüngeraufbereitung?

    Die einfachste und seit langem etablierte Art der Aufbereitung ist eine Trennung (Separierung) der festen von der flüssigen Phase von Gülle. Dies kann in geschlossenen Behältern durch Sedimentation erfolgen (der schwerere Feststoff wird nach dem Absinken unten abgelassen) oder durch den Einsatz eines Trennaggregates (Separator oder Zentrifuge). Eine Separierung ist die Voraussetzung für eine potentielle weitere Aufbereitung, von der Trocknung der festen Phase bis hin zur Aufarbeitung der flüssigen Phase mit Membrantechnologien, die zur Auftrennung in die düngewirksamen Einzelkomponenten führen können. In erster Linie soll mit der Wirtschaftsdüngeraufbereitung dessen Transportwürdigkeit durch die Reduzierung des Volumens erhöht werden.

  • Welche Vorteile hat die Aufbereitung von Wirtschaftsdünger?

    Welche Vorteile hat die Aufbereitung von Wirtschaftsdünger?

    Durch eine Aufbereitung werden Wirtschaftsdünger transport- und lagerfähiger, sodass sie leichter in andere Regionen verbracht werden können („Nährstoffexport“). In Ackerbauregionen mit wenig Tierhaltung können sie durch Humusaufbau zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit beitragen und den Einsatz von Mineraldünger reduzieren. Eine - bisher eher seltene – aufwändige „Vollaufbereitung“ von Wirtschaftsdüngern in Einzelkomponenten in Form von Mineraldünger könnte den Einsatz von herkömmlich hergestellten mineralischen Stickstoff- und Phosphatdüngern reduzieren. Auch ein außer-landwirtschaftlicher Einsatz organischer Dünger kann durch eine entsprechende Aufbereitung erreicht werden – vom Düngemittel beispielsweise für Hausgärten bis zur Verwendung der elementaren Bestandteile in der Industrie. Doch nicht nur für den landwirtschaftlichen Einzelbetrieb ist eine Aufbereitung interessant, um striktere Vorgaben im Düngerecht leichter einhalten zu können: Seitens der Politik wird die Wirtschaftsdüngeraufbereitung häufig genannt, um regionale Nährstoffüberschüsse zu entzerren und somit Umweltbelastungen entgegenzuwirken.

  • Wie sieht die derzeitige Situation in NRW aus?

    Wie sieht die derzeitige Situation in NRW aus?

    Bisher werden Wirtschaftsdünger zumeist in mobilen Anlagen von Lohnunternehmen oder auch in kleineren stationären Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben aufbereitet. Größere feste bauliche Aufbereitungsanlagen sind bisher der Einzelfall. Das Angebot von entsprechenden Techniken zur Aufbereitung von Wirtschaftsdünger nimmt auf dem Markt derzeit zu und wird vermutlich weiterwachsen.

  • Welche Rechtsbereiche und Zuständigkeiten sind bei der Aufbereitung von Wirtschaftsdünger zu beachten?

    Welche Rechtsbereiche und Zuständigkeiten sind bei der Aufbereitung von Wirtschaftsdünger zu beachten?

    Je nach Herkunft und Art des Wirtschaftsdüngers, der Ausstattung und Größe, der eingesetzten Technik oder auch dem Endsubstrat und dessen Verwendung unterliegen sowohl mobile als auch feste Anlagen zur Wirtschaftsdüngeraufbereitung bei der Genehmigung und beim Betreiben unterschiedlichen Rechtsbereichen. Hierzu zählen insbesondere das Abfall-, Immissionsschutz-, Dünge-, und Veterinärrecht.

    Somit werden von der Genehmigungsbehörde auch weitere Behörden beteiligt, die für die immissionsschutzrechtliche bzw. baurechtliche Genehmigung, veterinärrechtliche Zulassung oder Überwachung der Aufbereitungsanlagen zuständig sind. In bestimmten Fällen ist dabei auch das LANUV als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (z. B. Amtliche Düngemittelverkehrskontrolle, veterinärrechtliche Zulassung beim Einsatz von Abfällen tierischen Ursprungs).

    Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, z. B. Transporteure, Zwischenbehandlungs- und Lagerbetriebe oder Händler bedürfen ggf. einer Registrierung oder Zulassung durch das LANUV. Das LANUV ist zudem für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Düngemitteln, die als Endprodukt bei der Aufbereitung entstehen, zuständig.

    Darüber hinaus beteiligen die Bezirksregierungen bei Bedarf das LANUV als oberste Landesfachbehörde bei speziellen Fragestellungen, sei es zur Prüfung eines Geruchsgutachtens, für Aussagen zum Stand der Technik hinsichtlich emissionsmindernder Maßnahmen oder für die technische Einschätzung eines neuen Verfahrens.

  • Einordnung von Gülle im Genehmigungsverfahren - Nebenprodukt oder Abfall?

    Einordnung von Gülle im Genehmigungsverfahren - Nebenprodukt oder Abfall?

    Das LANUV veranstaltete am 08. Oktober 2019 einen Informationstag zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaftsdüngeraufbereitung“. Ziel der Veranstaltung mit gut 80 Teilnehmenden war es, über den derzeitigen Stand sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wirtschaftsdüngeraufbereitung zu informieren. Auf der Veranstaltung wurden ausgewählte Rechtsbereiche und Genehmigungsverfahren aus der Praxis von Fachleuten vorgestellt. Aktuelle Herausforderungen und Fragen wurden gemeinsam diskutiert und der fachliche Austausch zwischen den Behörden vertieft. Insgesamt trug die Veranstaltung dazu bei, einen einheitlichen und rechtlich einwandfreien Vollzug in NRW zu gewährleisten.

    Während der Veranstaltung stand immer wieder die Frage im Raum, inwieweit Wirtschaftsdünger unter das Abfallrecht fallen. Da diese Frage nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde das MULNV gebeten, hier eine klare Rechtslage zu schaffen. Das MULNV hat am 07.04.2021 dazu wie folgt Stellung genommen (Auszug aus dem Erlass vom 07.04.2021).

    Ist auf dem eigenen Betrieb anfallende Gülle bzw. Fremdgülle, die in einer mechanischen oder chemisch-physikalischen Aufbereitungsanlage eingesetzt wird, Abfall oder Nebenprodukt im Sinne des KrWG?

    Gülle, die in mechanisch oder chemisch-physikalischen Aufbereitungsanlagen eingesetzt wird, ist vom Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht erfasst.

    Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) 1069/2009 über tierische Nebenprodukte, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind. Nach Art. 13 lit. d) der VO (EG) 1069/2009 ist Material der Kategorie 2, zu der Gülle nach Art. 9 lit. a) gehört, für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die im Einklang mit Art. 32 der Verordnung in Verkehr gebracht werden sollen. Mechanische und chemisch-physikalische Verfahren zur Wirtschaftsdüngeraufbereitung dienen der Herstellung eines organischen Düngemittels oder Bodenverbesserungsmittels im Sinne der Verordnung (EG) 1069/2009. Das Tierische Nebenprodukte Recht regelt mithin die Verwendung der Gülle zum Zwecke der Düngemittelherstellung sowie das Inverkehrbringen, sodass diese sonderrechtlichen Vorschriften gegenüber den Vorschriften des KrWG vorrangig sind. Die Rückausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG erklärt die Vorschriften des KrWG lediglich anwendbar auf tierische Produkte die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind und ist somit für den Verwendungszweck der Wirtschaftsdüngeraufbereitung nicht einschlägig.

    Welche immissionsschutzrechtlichen Folgen hätte eine entsprechende Einstufung von Gülle als Abfall oder Nebenprodukt?
    Bei Vollaufbereitungsverfahren: Zuordnung einer geeigneten Ziffer nach dem Anhang der 4. BImSchV für die Hauptanlage (ISA)

    Die Einstufung der jeweiligen Anlagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, d.h. insbesondere nach den vorgesehenen Verfahrensschritten. Grundsätzlich kommen nach Anhang 1 der 4. BImSchV im Wesentlichen folgende Zuordnungen in Betracht:

    Bei Einstufung von Gülle als Abfall:
    - Nr. 8.6.3, soweit die Behandlung der Gülle ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt,
    - Nr. 8.8, soweit die Gülle einer chemischen Behandlung, insbesondere einer chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, unterzogen wird,
    - Nr. 8.10, soweit die Gülle einer physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, unterzogen wird.

    Bei Einstufung der Gülle als Nebenprodukt:
    - Nr. 7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität von (…)
    - Nr. 7.15 Kottrocknungsanlagen