Sie sind hier: Startseite LANUV » Umwelt » Lärm » Geräusche » Geräuschquellen » Verkehrsgeräusche » Straßen- und Schienenverkehr

Straßen- und Schienenverkehr

Regelungen

"Die 16. BImSchV ist anzuwenden beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn die Straße um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen, der Schienenweg um mindestens ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird oder der von der Straße bzw. Schiene ausgehende Lärm um mindestens 3 dB(A) erhöht wird oder der von der Straße bzw. Schiene ausgehende Lärm dazu beiträgt, dass die Pegel über 70 dB(A) am Tag bzw. über 60 dB(A) in der Nacht erhöht werden. "

Die Verordnung nennt zur Beurteilung Grenzwerte von Schallpegeln, deren Höhe getrennt für den Tag und die Nacht von der Nutzung des Gebietes abhängt. Den höchsten Schutz genießen Krankenhäuser, Schulen u.ä., den geringsten Gewerbegebiete.

Die zur Beurteilung heranzuziehenden Schallpegel werden mittels eines normierten Rechenverfahrens aus der mittleren täglichen Verkehrsmenge und weiteren Einflussgrößen unter der Annahme schallausbreitungsgünstiger Bedingungen berechnet. Der tatsächliche Schallpegel von Schienenverkehrsgeräuschen wird dabei um den Schienenverkehrslärmbonus von 5 dB(A) vermindert und somit begründet durch Ergebnisse der Wirkungsforschung günstiger als der Straßenverkehrslärm beurteilt.

Die 16. BImSchV wird über ihren eigentlichen Geltungsbereich (Neubau oder wesentliche Änderung) hinaus inzwischen auch in anderen Zusammenhängen als eingeführtes und übliches Maß des Verkehrslärms verwendet.

Zzt. besteht großer Bedarf an Regelungen zur Beschränkung der Geräuschimmission an existierenden Straßen- und Schienenwegen.

Minderungsmaßnahmen

Als Minderungsmaßnahmen an verkehrlichen Quellen kommen zuerst Maßnahmen an der Quelle in Betracht. Dies umfasst neben technischen Maßnahmen (gute Schalldämpfer, lärmarme Reifen, insbesondere keine Breitreifen) auch eine lärmminimierte Betriebsweise.

Wie sehr die Fahrweise den Schallpegel bestimmt, lässt sich aus der Abbildung 3 entnehmen. Hier haben es die Autofahrerin oder der Autofahrer selbst in der Hand, dass der Verkehrslärm abnimmt.



Abbildung 3: Vorbeifahrpegel von PKW in 7,5 m Entfernung
(Quelle Umweltbundesamt)

Es zeigt sich deutlich der positive Einfluss geringerer Geschwindigkeiten, hier z. B. Tempo 30 vs. Tempo 50. Weiterhin ist es schalltechnisch sinnvoll, möglichst früh in einen höheren Gang zu schalten. Bei Tempo 30 können so zwischen dem ersten und dem dritten Gang 10dB Minderung erzielt werden.

Der Grund liegt darin, dass bei hohen Gängen der Pegel fast nur noch durch das Rollgeräusch bestimmt wird. Hier müssen weitere Maßnahmen durch Entwicklung lärmarmer Reifen einsetzen. Die Verwendung von Breitreifen ist dagegen kontraproduktiv, da sie höhere Rollgeräusche aufweisen.

Für den innerstädtischen Verkehr kann man überschlägig davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Breitreifen fast gleichlaut ist, wie zwei Fahrzeuge mit konventioneller Bereifung zusammen.

Als wichtigste Minderungsmaßnahme beim Schienenlärm muss wohl zur Zeit die regelmäßige Wartung der Schienenwege bezeichnet werden. "Akustisches Schleifen" der Schienenunebenheiten führt zu Pegelminderungen, die bis zu 15 dB betragen können.

Eine weitere Maßnahme liegt im Ersatz der Graugussbremsbacken der Güterzüge durch solche aus Kunststoff. Hier scheinen Minderungen um 9 dB realistisch zu sein.

Zur Lärmminderung auf dem Ausbreitungsweg an den Quellen Straße und Schiene bieten sich Schallwände an, die zur Optimierung der Wirksamkeit möglichst quellen- oder wohnungsnah errichtet werden sollten. Solche Maßnahmen können neben dem Wohnungsinneren auch den Außenbereich schützen, wogegen Schallschutzfenster lediglich für den Innenraum Schutz bieten. Begrünungen zwischen Straße und Haus werden in ihrer akustischen Wirksamkeit meist überschätzt; gleichwohl sind sie oft ein Schutz vor erlebten Belästigungen. Für Schallschutzfenster, die auf Grund der Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung erforderlich werden, legt die 24. BImSchV Schalldämmmaße fest, die abhängig von der Raumnutzung nicht unterschritten werden sollen.