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Fluglärm

Regelungen

Grundlage für alle Regelungen ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ( FluglärmG).

Aufgrund des "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" (FluLärmG) werden an Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalreiseverkehr sowie an militärischen Flugplätzen mit Betrieb von strahlgetriebenen Flugzeugen Fluglärmschutzbereiche festgesetzt.
Dies betrifft in NRW die Verkehrsflughäfen:

Anhand einer Prognose des zukünftig zu erwartenden Verkehrs werden dazu für die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres für den Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) anhand eines standardisierten Berechnungsverfahrens (AzB) die äquivalenten Dauerschallpegel Leq und zusätzlich für die Nachtzeit auch die Anzahl der lauten Einzelüberflüge ermittelt. Daraus werden Gebiete gleichen Dauerschallpegels bestimmt. An den Verkehrsflughäfen kennzeichnet das Gebiet mit einem Dauerschallpegel tags von mehr als 65 dB(A) die Tag-Schutzzone 1 und das Gebiet mit einem Dauerschallpegel tags von mehr als 60 dB(A) die Tag-Schutzzone 2. Die Nacht-Schutzzone ist an Verkehrsflughäfen gekennzeichnet durch das Gebiet, in dem entweder ein Dauerschallpegel nachts von mehr als 55 dB(A) vorhanden ist oder sechs oder mehr Fluglärmereignisse mit einem Maximalpegel Lmax von 57 dB(A) oder mehr im Innenraum zu erwarten sind.

Diese Schutzzonen sind durch Landesverordnungen festgesetzt und veröffentlicht worden. In der Tag-Schutzzone 1 sowie der Nacht-Schutzzone haben bestehende Gebäuden Anspruch auf Aufwendungsersatz für erforderliche Schallschutzmaßnahmen, in der Nacht-Schutzzone erstreckt sich der Aufwendungsersatz auch auf schallgedämmte Belüftungsanlagen für Schlafräume. In diesen beiden Zonen ist die Neuerrichtung von Wohnungen unzulässig. Im gesamten Schutzbereich dürfen keine schutzbedürftigen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser errichtet werden; für Schulen und Kindergärten gilt dies nur in den beiden Tag-Schutzzonen. In der Tag-Schutzzone 2 dürfen Wohnungen grundsätzlich errichtet werden; die sich aus der Fluglärmbelastung ergebenden Anforderungen an den Schallschutz sind dabei zu beachten, die Mehrkosten trägt der Bauherr.

Minderungsmaßnahmen

Einen wichtigen Beitrag zur Minderung des Fluglärms leistet die Verwendung lärmarmer Flugzeuge.

Bei vielen Flugzeugtypen konnten die Maximalpegel beim Überflug deutlich gesenkt werden, wie die Abbildung 4 zeigt. Die Zunahme der Flugbewegungen lärmarmer Maschinen auf drei nordrhein-westfälischen Flughäfen ist in der darauf folgenden Tabelle dokumentiert.

 


Abbildung 4: Mittlere Maximalpegel ausgewählter, häufig eingesetzter
Flugzeugtypen bei Start und Landung, ermittelt bei vergleichbaren Abständen
zur Start- und Landebahn am MP.11 in Düsseldorf-Tiefenbroich (Landungen)
bzw. am MP.1 in Düsseldorf-Lohhausen (Starts); Quelle: Flughafen GmbH Düsseldorf

 

Prozentualer Anteil der Flugbewegungen lärmarmer Flugzeuge (> 10 t nach ICAO-Annex 16)
auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln-Bonn und Münster-Osnabrück
(nach Angaben der Flughafenbetreiber)
JahrDüsseldorfKöln-BonnMünster-Osnabrück
199278,180,022,0
199385,393,026,2
199490,393,130,3
199592,495,839,6
199693,595,840,9

 

Durch die stetige Zunahme der Verwendung lärmarmer Flugzeuge konnte, wie die Abbildung 5 zeigt, trotz Zunahme des Verkehrsaufkommens die Höhe der Geräuschbelastung gesenkt werden.

 



Abbildung 5: Entwicklung des äquivalenten Dauerschallpegels Leq nach Fluglärmgesetz
am MP.1 in Düsseldorf-Lohhausen mit den Passagierzahlen und Flugbewegungen (MTOW > 10 to)
am Flughafen Düsseldorf in den jeweils 6 verkehrsreichsten Monaten eines Jahres
(Quelle: Flughafen GmbH Düsseldorf)

Zu dieser Grafik ist anzumerken, dass noch nicht geklärt ist, ob der hier ausgewiesene Pegel oder die Anzahl der Flugzeuge die erhebliche Belästigung mehr beeinflussen.