Belästigung durch Geräusche von gewerblichen und industriellen Anlagen
Beurteilungspegel
Der Beurteilungspegel ist eine "Dosis"-Kenngröße für die Schalleinwirkung, die während der Beurteilungszeit (tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, nachts in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) auftritt. Er beruht auf dem Mittelungspegel der zu kennzeichnenden Geräuscheinwirkungen und ist ein Maß für den während der Messung vorhandenen "mittleren" A-bewerteten Schalldruckpegel.
Bei Geräuschen, die auffällige zeitliche Pegeländerungen enthalten, ist die Störwirkung erhöht. Um dies bei der Bildung des Mittelungspegels zu berücksichtigen, ist das Takt-Maximalpegel-Meßverfahren der TA Lärm anzuwenden, das die Pegelspitzen stärker bewertet.
Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen, bei denen ein Ton oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder welche informationshaltig sind, wird bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Ton- oder Informationszuschlag berücksichtigt. Dieser beträgt in Abhängigkeit von der Auffälligkeit der Geräusche 0, 3, 6 dB(A).
Einen weiteren Zuschlag zum Beurteilungspegel erhalten Geräusche, die in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen von 6.00 Uhr - 7.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr - 00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr) einwirken.
Die Abbildung 1 zeigt, welche Schalldruckpegel in verschiedenen Abständen unter Mitwindbedingungen von einer einzelnen Windenergieanlage zu erwarten sind, wenn diese im Bereich ihrer elektrischen Nennleistung betrieben wird. Die Schwankungsbreite ergibt sich durch den jeweiligen Anlagentyp (P nenn = 1 MW bis 1.5 MW) und den jeweils realisierten Stand der Lärmminderungstechnik.
Abbildung 1: Schalldruckpegel in Abhängigkeit vom Abstand zu einer Windenergieanlage der Leistungsklasse 1 MW bis 1,5 MW (bei Nennleistung)
Beurteilung der Geräuschimmission
Zur Beurteilung der Geräuschimmission erfolgt ein Vergleich des Beurteilungspegels - und in ähnlicher Form auch des Maximalpegels - mit dem jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwert. Dieser hängt von der Einwirkungszeit (Tag bzw. Nacht) sowie von der Nutzung des Gebietes ab, auf welches die Geräusche einwirken. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten für die kumulative Einwirkung aller Geräusche, die auf den jeweils betrachteten Immissionsort einwirken und von Anlagen stammen, für die die TA Lärm gilt.
Bei Entscheidungen auf Grund von Messungen zur Überwachung der Einhaltung des geltenden Immissionsrichtwertes wird erst dann von einer Nichteinhaltung ausgegangen, wenn der ermittelte Beurteilungswert den Richtwert um mehr als 3 dB(A) überschreitet.
Obergrenzen von Beurteilungspegeln
Die Tabelle zeigt Obergrenzen von Beurteilungspegeln, wie sie in 300 m Abstand von verschiedenen Anlagen bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind. Die Angaben beruhen auf dem Abstandserlass des Landes NRW.
Anlagenart | L r [dB(A)] |
---|---|
| 50 bis 55 |
| 45 bis 50 |
| 40 bis 45 |
| 35 bis 40 |
| 30 bis 35 |