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Emissionsminderungsmaßnahmen

Die Umwelttechnik liefert die Verfahren zur Minderung oder Vermeidung von Emissionen bei der Herstellung und dem Gebrauch von Produkten. Oberstes Ziel ist es, Umweltbelastungen erst gar nicht mehr entstehen zu lassen. Produktionsverfahren laufen jedoch niemals in geschlossenen Kreisläufen ab, d. h. es gibt dabei keine 100 %igen Umsätze. Neben dem gewünschten Produkt verbleiben immer auch Nebenprodukte, nicht umgesetzte Einsatzstoffe und Rückstände von Hilfsstoffen. Als Abluft, Abwasser oder Abfall belasten sie die Umwelt.

Die Grundlagen der emissionsbegrenzenden Anforderungen ergeben sich luftseitig aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, der zugehörigen Verwaltungsvorschrift TA-Luft und weiterer ergänzender Vorschriften zur Luftreinhaltung. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Berücksichtigung des jeweiligen branchenspezifischen Standes der Technik der Emissionsbegrenzung zu vermeiden.

Nach IE Richtlinie in nationales Recht ergibt sich eine erweiterte Rechtslage. Es wird zusätzlich ein ganzheitlicher Ansatz als Vorsorgeprinzip gefordert, d. h. das Ziel eines derartigen integrierten Konzeptes zur Emissionsminderung besteht nun darin, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Verschmutzungen von Luft, Wasser und Boden sollen unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft weitgehend vermieden oder zumindest verringert werden. Dazu sollen die "besten verfügbaren Techniken" (BVT) eingesetzt werden. Alle derzeit dazu verfügbaren BVT-Merkblätter (BREF-Dokumente) werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Internet bereitgestellt.

Auf der Wasser- und Abwasserseite bildet das Wasserhaushaltgesetz in Verbindung mit der Abwasserverordnung den Kern des Gewässerschutzrechts. Darüber hinaus schafft ab sofort auf europäischer Ebene die Wasserrahmenrichtlinie einen neuen Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer. Dabei gilt es durch kombinierte Anwendung von Emissionsbegrenzungen und Qualitätsstandards die Stoffe fernzuhalten, welche das Ziel der "guten Gewässerqualität" gefährden.

Das bedeutet z. B. zukünftig für die Erteilung einer wasserrechtlichen Einleiterlaubnis: es sind bei der Einleitung nicht nur die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung einzuhalten sondern darüber hinaus gegebenenfalls verschärfte Auflagen zu erfüllen, wenn für das aufnehmende Gewässer bestimmte Qualitätsziele festgelegt sind.

Im Bereich des Abfalls liegt der Schwerpunkt für die Emissionsminderung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1996 und den zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Hier wird gefordert, produktionsintegrierte Kreisläufe einzuführen und damit Rohstoffe so intensiv wie irgend möglich zu nutzen. Andererseits sind Abfälle unter Reduzierung von Menge und Schädlichkeit zu vermeiden, oder zumindest stofflich zu verwerten. Die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind in der Technischen Anleitung für Siedlungsabfälle (TASI), einer bundesweit gültigen Verwaltungsvorschrift, festgelegt. Danach dürfen spätestens ab 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle, welche ganz bestimmte Kriterien erfüllen, auf Deponien abgelagert werden. Nachteil all dieser Maßnahmen zur Emissionsminderung ist es, dass jedes Gebot oder Verbot der Überwachung und Kontrolle bedarf. Daher ist neben dem Einsatz staatlicher Autorität und Ordnung immer auch verantwortungsbewusstes Handeln jedes Einzelnen gefragt.

Das Landesumweltamt betätigt sich im Zusammenhang mit derartigen Emissionsminderungen als Gutachter bzw. Obergutachter beispielsweise bei Genehmigungsverfahren für den Neubau oder die Änderung von Gewerbe- und Industrieanlagen oder auch zur Beurteilung von Beschwerden (Gerüche, Lärm u. ä.). Es kann dazu jederzeit von anderen Behörden beteiligt werden. Weitere wesentliche Betätigungsfelder auf dem Gebiet der Emissionsminderung sind die Ermittlung von Belastungsschwerpunkten und die Aufstellung von Luftreinhalteplänen.

Die Mitarbeit in Ausschüssen, Arbeitskreisen und bei Fortbildungsveranstaltungen zur Erarbeitung und Umsetzung von Richtlinien, Vorschriften oder Merkblättern zur intermedialen Emissionsminderung (Luft, Wasser, Abfall) gehört ebenso zum Arbeitsspektrum wie die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien in diesem Themenbereich.