Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe
Bei der Begutachtung von Sicherheitsberichten für Betriebsbereiche, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind Störfallauswirkungsbetrachtungen durchzuführen. Schadstoffkonzentrationen, die bei vernünftigerweise nicht auszuschließenden Stofffreisetzungen entstehen, müssen im Hinblick auf die "ernste Gefahr", die in der Störfall-Verordnung definiert ist und deren Eintreten durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen verhindert werden muß, bewertet werden. Dazu werden Störfallbeurteilungwerte wie AEGL- und ERPG-Werte herangezogen. In den meisten Fällen gelingt damit eine Beurteilung. Probleme gibt es jedoch, wenn die Gefährdung durch kanzerogene Stoffe oder Stoffe, bei denen der Verdacht auf Kanzerogenität besteht, bewertet werden soll.
Im vorliegenden Bericht wird ein Konzept zur Ableitung solcher Beurteilungswerte beschrieben und auf 16 Substanzen angewendet. Ausgewählt wurden Stoffe, für die ausreichend Hinweise auf Einsetzen karzinogener Wirkungen bereits nach einmaliger Exposition vorliegen. Die Ergebnisse lieferten Erkenntnisse, ob die Gefährdung bezüglich Kanzerogenität mit den existierenden, auf akut toxische Wirkungen abgestellten Beurteilungswerten abgedeckt wird. Bei einigen Stoffen ist dies nicht der Fall. Hier liegen Hinweise vor, dass Konzentrationen, bei denen ein erhöhtes Risiko der Tumorausbildung besteht, niedriger liegen als solche, die die ernste Gefahr auf Grund akut toxischer Wirkung ausschließen.
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- Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe März 2002 (mit Nachträgen vom Mai 2002).
- Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe Oktober 2003.
- Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe August 2005.
- Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe Fortsetzung März 2009.
- Ermittlung von Störfallbeurteilungswerten für kanzerogene Stoffe Fortsetzung April 2010
Als relevant wurden Konzentrationen angenommen, die zu einem zusätzlichen Krebsrisiko von 1:10.000 führen. Die betrachteten Expositionszeiträume betragen 1, 4 und 8 Stunden. Die ermittelten Konzentrationswerte werden als „zusätzliches Krebsrisiko 1:10.000“ aufgeführt. Ein Krebsrisiko von 1:10.000 bedeutet statistisch gesehen, dass einer von 10.000 exponierten Menschen einen Tumor entwickeln wird als Folge einer Exposition gegenüber dem betreffenden Stoff. Die AEGL-2- und ERPG-2-Werte zielen dagegen ausschließlich auf die akute toxische Wirkung der Stoffe ab. Sie werden als Konzentration angegeben, bei deren Überschreiten be-stimmte schädliche Effekte bei jedem Menschen auftreten können.
Für Acrylnitril, Benzotrichlorid, Benzylchlorid, Bis(chlormethyl)ether, 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Dimethylsulfat, Formaldehyd und Hydrazin deckt der AEGL-2-Wert auch das kanzerogene Risiko ab. Für 1,3-Butadien, 1,2-Dibromethan, Dimethylcarbamoylchlorid, Epichlorhydrin, 2-Methylaziridin, 4-Methyl-m-phenylendiamin (2,4-TDA) und Vinylchlorid deckt der AEGL-2-Wert nicht die Gefährdung durch Kanzerogenität ab.
Für Diethylsulfat ist die Datenlage zu schwach, um eine Aussage treffen zu können. Vermutlich wird aber auch hier das kanzerogene Potential durch den Wert für die akute Toxizität abgedeckt.