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Einstufung gefährlicher Abfälle

Auch Abfallanlagen können der Störfall-Verordnung unterliegen, wenn in ihnen gefährliche Abfälle in Mengen vorhanden sind, die die Mengenschwellen nach Störfall-Verordnung erreichen oder überschreiten. Zur Unterstützung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der Anwendungsprüfung der 12.BImSchV wurde die „Arbeitshilfe für die Einstufung von Abfällen nach Anhang I der 12.BImSchV“ erstellt.  Sie dient als vorläufige Hilfestellung für die Vollzugspraxis in NRW, bis der KAS-25-Leitfaden („Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung“, Oktober 2012) aktualisiert und veröffentlicht ist.

Die Arbeitshilfe richtet sich zwar im Wesentlichen an Genehmigungs- und Überwachungsbehörden, kann aber auch bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen herangezogen werden.

Bei den Vorschlägen zur störfallrechtlichen Einstufung der Abfälle orientiert sich die Arbeitshilfe an den Einstufungen des bisherigen KAS-25-Leitfadens, der Stellungnahme der LAGA zum KAS-25, Analysen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA des LANUV, abfallwirtschaftlichen Vollzugserfahrungen und an den Anmerkungen und Einwendungen der beteiligten Verbände.