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Domino-Effekt

Der § 15 der Störfallverordnung (Domino-Effekt) lautet:

Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen aufgrund ihres Standortes, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.

Zielsetzung dieses Paragraphen ist es, dass wenn ein Domino-Effekt möglich ist, zwischen den betroffenen Betreibern

  • ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen stattfindet,
  • die Konzepte zur Verhinderung von Störfällen und die Sicherheitsmanagementsysteme ange-passt werden,
  • die Sicherheitsberichte sowie die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne entsprechend überarbeitet werden,
  • eine Zusammenarbeit, die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne betreffend, vorgesehen wird.

Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, da im Ereignisfall durchaus gemeinsam genutzte störfallbegren-zende Maßnahmen betroffen und in ihrer Verfügbarkeit eingeschränkt sein können, wie z.B. die Werkfeuerwehr, Löschwasserrückhaltebecken, die gemeinsame Notfackel oder ähnliches

Die Ermittlung, ob ein Betriebsbereich als "Domino-Betrieb" eingestuft wird, erfolgt über die Betrach¬tung der Auswirkungen eines Dennoch-Störfalles. Der Dennoch-Störfall stellt die Ausweitung von Be¬triebsstörungen dar, die trotz störfallverhindernder Maßnahmen, aber aufgrund des Wirksamwerdens einer vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenquelle oder des zeitgleichen Wirksamwerdens mehrerer voneinander unabhängiger Gefahrenquellen auftritt (SFK-GS-26 Schadensbegrenzung bei Dennoch-Störfällen). Für die Feststellung des Domino-Effektes sind begründete Anhaltspunkte ausrei¬chend, dass ein Störfall im verursachenden Betriebsbereich zur Auslösung eines Störfalls in einem benachbarten Betriebsbereich führen kann. Eine lückenlose Kausalkette oder Quantifizierung der erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit ist dabei nicht erforderlich.

Die Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, sind:

  • Emissionen, aufgrund ihrer Toxizität,
  • Explosionen mit der Druckwelle, dem Feuerball sowie dem Trümmerflug,
  • Brände, vorrangig aufgrund der Gefahr der Brandausweitung (Strahlungswärme).

Die Reichweite der Auswirkungen von Emission, Explosion oder Brand ist unterschiedlich, so dass eine Unterscheidung hinsichtlich der Effekte möglich ist:

Während im Nahbereich mit giftigen Gasen, Druckwellen, Trümmerflug, Strahlungswärmen und Brandausweitung zu rechnen ist, können im entfernter gelegenen Bereichen die toxischen Gase und herabstürzende Trümmerteile Ereignisse auslösen.

Der Dennoch-Störfall in der verursachenden Anlage stellt die Gefahrenquelle für den betroffenen Betriebsbereich dar, so dass bei direkt benachbarten Betriebsbereichen die pragmatische Vorgehens-weise wäre, diese Betriebsbereiche als Domino-Betriebe einzustufen

Bei nicht unmittelbar benachbarten Betriebsbereichen ist die Entfernung, neben dem Stoffinventar, ausschlaggebend für die Feststellung eines Domino-Effektes. Anhand der Auswirkungen der Ereignisse der Vergangenheit und den Betrachtungen in den Sicherheitsanalysen bzw. den Sicher-heitsberichten, die sich auf "Dennoch"-Fälle zurückführen lassen, ist ein Domino-Effekt offensichtlich nicht ausgeschlossen bei

  • Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Betriebsgrenzen kleiner als 500 m ist oder bei
  • Betriebsbereichen mit Grundpflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Be-triebsgrenzen kleiner als 200 m ist.

Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, ist ein eventueller Domino-Effekt auch bei größeren Abständen zu prüfen. Ein Ausschluss der Einstufung als Domino-Betrieb obliegt der Einzelfallbetrach-tung.

Wenn ein Betriebsbereich als Domino-Betrieb eingestuft worden ist, sollte aus dem Sicherheitsbericht, dem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, der Darstellung des Sicherheitsmanagements und den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ersichtlich sein, dass die möglichen Gefahren berücksich-tigt worden sind.