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Verwertung von Bodenmaterialien

Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Die bisherigen Regelungen des § 12 BBodSchV (Fassung 1999) werden damit abgelöst. Die bisherige Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) zu § 12 BBodSchV und das LUA-Merkblatt 44 verlieren ihre Gültigkeit.

Die §§ 6 – 8 in der Neufassung der BBodSchV umfassen folgende Regelungsbereiche:

  • § 6 BBodSchV fasst die Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien zusammen, die sowohl für die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten.
  • § 7 BBodSchV regelt die spezifischen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien in die durchwurzelbare Bodenschicht.
  • Die maßgebliche Neuerung enthält § 8 BBodSchV, der nun erstmals die zusätzlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht regelt.

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine "Vollzugshilfe zu den §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" erarbeitet. Die LABO hat dieser Vollzugshilfe den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe wurde mit Erlass des MUNV vom 10.05.2023 in NRW eingeführt.

LABO-Vollzugshilfe mit Stand vom 10.08.2023

Erlass des MUNV vom 10.05.2023 zur Einführung der Vollzugshilfe in NRW