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Sanierung

Kommt die abschließende Gefährdungsabschätzung zu dem Ergebnis, dass Schutzgutgefährdungen vorhanden sind, sind i.d.R. Sanierungsmaßnahmen erforderlich. In komplexen Fällen und bei umfangreichen Belastungen ist ein abgestimmtes Vorgehen in Form von Sanierungsuntersuchungen und einer Sanierungsplanung notwendig.

Sanierungsuntersuchung

Die Wahl des besten Sanierungsverfahrens hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalles ab. Ziel der Sanierungsuntersuchung ist somit die einzelfallbezogene Ermittlung eines technisch geeigneten, rechtlich zulässigen und verhältnismäßigen Konzeptvorschlages für wirksame Maßnahmen zur Abwehr der von der Fläche ausgehenden Gefahr.

Inhalt der Sanierungsuntersuchung ist neben der Zusammenstellung und Ermittlung aller relevanter Informationen die Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie. Mit der Machbarkeitsstudie werden alle Sanierungsvarianten, die potenziell geeignet sind die Sanierungsziele zu erreichen, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalls bewertet. Anschließend werden Kosten-Nutzen-Untersuchungen sowie Verhältnismäßigkeitsprüfungen vorgenommen und abschließend ein Maßnahmenkonzept ausgearbeitet.

Sanierungsplanung

Der Sanierungsplan ist die prüffähige Darstellung der ermittelten Maßnahmen. Insbesondere sind folgende Aspekte darzustellen:

  • Durchzuführende Maßnahmen und der Nachweis ihrer Eignung
  • Darstellung von Umweltauswirkungen, Beeinträchtigungen Betroffener sowie die Entstehung von und der Umgang mit anfallenden Abfällen
  • Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
  • Zeit- und Kostenplanungen
  • Erforderliche Zulassungen

Der Sanierungsplan kann nach § 13 BBodSchG von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden und entwickelt somit Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass dieser Sanierungsplan alle einvernehmlichen behördlichen Entscheidungen umfasst. Es müssen dann keine separaten Genehmigungen beantragt werden.

Sanierung

Im bodenschutzrechtlichen Sinne wird bei Sanierungen zwischen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen unterschieden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen/zu erlassen.

Dekontaminationsverfahren

Werden Schadstoffe dauerhaft mittels technischer Verfahren aus dem Boden oder Grundwasser entfernt, wird dies als Dekontamination bezeichnet. Dabei werden umweltgefährdende Stoffe beseitigt (z. B. Bodenauskofferung oder Abbau organischer Schadstoffe) oder umgewandelt (z. B. Reduktion von Chrom VI).

Bei den Verfahren wird nach dem Ort des Einsatzes nach In-Situ-, On-Site-, und Off-Site-Verfahren unterschieden.

  • Bei In-situ-Verfahren werden die Schadstoffe behandelt, ohne Bodenmassen zu bewegen oder das Grundwasser zu heben.
  • Bei On-site-Verfahren wird der kontaminierte Boden aufgenommen, auf der betreffenden Flächen mit geeigneten technischen Verfahren behandelt und anschließend wieder eingebaut.
  • Bei Off-site-Behandlung werden verunreinigte Böden in zentralen, stationären Anlagen behandelt.

Sicherungsverfahren

Werden auf einer Fläche verbleibende Schadstoffe in der Ausbreitung (Emission) zum Schutzgut (Immission) gehindert, wird dies als Sicherung bezeichnet. Unterschieden wird zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • bautechnische Einkapselungs- oder Einschließungsmaßnahmen
  • hydraulische und pneumatische Sicherungsmaßnahmen
  • Einschränkung der Mobilität der Schadstoffe (Immobilisierung)