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Überwachung / Nachsorge

Wird im Rahmen der Gefährdungsabschätzung festgestellt, dass Schadstoffe auf einer Fläche vorhanden sind, diese jedoch aktuell keine Gefahr darstellen, können Überwachungsmaßnahmen notwendig werden. Über die Erforderlichkeit entscheidet die zuständige Behörde und legt die Maßnahmen im Einzelfall fest.

Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die eine Veränderung der Situation erfassen und eine Neubeurteilung der Situation zulassen. Dies sind insbesondere:

  • Flächenbegehungen zur Erfassung der baulichen Situation,
  • Monitoringprogramme mit definierten Auslöseschwellen zur Kontrolle der Wirkungspfade und
  • Kontrollen organisatorischer Abläufe.

Ist es nicht möglich auf einer Fläche alle Schadstoffe zu entfernen, können nach dem Abschluss von Sanierungsmaßnahmen Nachsorgemaßnahmen erforderlich sein. Nachsorge- und Nachbesserungsmöglichkeiten sind bereits bei der Planung von Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 BBodSchV).  Hierunter sind insbesondere Kontrollen an Anlagen und Bauwerken zu verstehen, ob diese (weiterhin) in der Lage sind, die festgelegten Sanierungsziele zu erreichen bzw. einzuhalten.

Neben den genannten Überwachungsmaßnahmen sind darunter insbesondere folgende Maßnahmen zu verstehen:

  • Funktions- und Wirksamkeitskontrollen
  • Betrieb und Unterhaltung von Bauwerken und Anlagen
  • Erhaltung von Bauwerks- und Anlagenteilen

Eine Nachweisführung (Dokumentation) über die durchgeführten Maßnahmen ist für die Nachvollziehbarkeit essentiell.