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Batterien

Jedes Jahr werden in der EU etwa 800.000 t Autobatterien, 190.000 t Industriebatterien und 160.000 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Die Batterien enthalten verschiedene Metalle, darunter Quecksilber, Blei und Cadmium (Batterien, die diese Metalle enthalten, gelten gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission als gefährliche Abfälle), Nickel, Kupfer, Zink, Mangan und Lithium.

Ein hohes Gefährdungspotenzial geht insbesondere von Quecksilber, Cadmium und Blei aus, welches vor allem in Knopfzellen, Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, Starterbatterien für Autos und speziellen Akkumulatoren für Industrie und Gewerbe enthalten ist. Im Haushaltsbereich werden neben den Zink-Kohle-Batterien vor allem Alkali-Mangan-Batterien verkauft. Diese Batterien enthielten bis vor kurzer Zeit noch Quecksilber, was eine Verwertung der zurückgenommenen Batterien unmöglich machte.

Eine Übersicht mit Beispielen für den Einsatz von Batterien und Akkus in Geräten können dem UBA Ratgeber "Batterien und Akkus" entnommen werden.

Rechtsentwicklung

Mit dem Ziel der Wiedergewinnung der Metalle aus Altbatterien und der Verringerung des Eintrags von Schadstoffen in die Umwelt ist am 27.03.1998 die Batterieverordnung (BattV) in Kraft getreten. Damit wurde ein weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Umsetzung der Produktverantwortung unternommen. Die BattV regelte die Pflichten zur Rückgabe, Rücknahme und Verwertung gebrauchter Batterien.

Eine Neufassung der BattV erfolgte durch die Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26.01.2001. Zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeit von Alt-Batterien wurde der Quecksilbergehalt deutlich herabgesenkt und die Hersteller von Batterien verpflichtet, eine nachprüfbare Dokumentation über die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Batterien vorzulegen.
Mit der Richtlinie 2006/66/EG vom 06. September 2006 hat  das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union den europäischen Rechtsrahmen für das in Verkehr bringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren neu geregelt. Zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht ist am 30. Juni 2009 das Batteriegesetz (BattG) verkündet worden. Mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes am 01. Dezember 2009 ist die BattV außer Kraft getreten.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sind die Festlegung von Rücknahmequoten, die Registrierungspflicht für alle Hersteller von Batterien sowie die Pflicht zur Genehmigung herstellereigner Rücknahmesysteme.

Die Recyclingquoten (Verwertungseffizienzen) und weitere an die Behandlung und Verwertung von Altbatterien zu stellende Anforderungen enthält die Durchführungsverordnung zum Batteriegesetz (BattGDV), die ebenfalls zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Die Verordnung regelt außerdem, welche Daten für die Anzeige der Marktanteile und Aufnahme ins Register beim UBA erforderlich sind.

Wesentliche Regelungen des Batteriegesetzes

Das BattG verpflichtet

  • Alle Hersteller und Importeure die Marktteilnahme dem Umweltbundesamt elektronisch anzuzeigen.
  • Hersteller und Importeure zur Sicherstellung der Rücknahme von Geräte - Alt-Batterien ein Gemeinsamen Rücknahmesystems für Batterien (GRS) einzurichten und sich daran zu beteiligen.
  • Hersteller, die sich an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht beteiligen, ein eigenes Rücknahmesystem einzurichten. Neu ist jedoch, dass ein solches System der behördlichen Genehmigung bedarf.
  • Hersteller und Importeure von den Vertreibern oder von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellte Alt-Batterien zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten und soweit es sich um nicht verwertbare Batterien handelt, diese gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
  • Hersteller und Importeure zur Ermittlung der Effizienz des Rücknahmesystems jährlich eine Dokumentation über die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Alt-Batterien zu erstellen.
  • Hersteller und Importeure, bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr zu bringen.
  • Hersteller und Importeure, schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung zu versehen.
  • Vertreiber von Starterbatterien zur Pfanderhebung. Eine Verpflichtung der Hersteller zur Beteiligung an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem besteht nicht.
  • Vertreiber, Geräte - Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dem Rücknahmesystem zuzuführen. Eine wichtige Neuerung ist, dass Vertreiber, die nicht registrierte Batterien in Verkehr bringen, selbst als Hersteller gelten.
  • Hersteller, 35 Prozent der jährlich in Verkehr gebrachten Batterien spätestens ab September 2012 und 45 Prozent ab September 2016 zurückzunehmen und zu verwerten.
  • Bis 2011 Recyclingquoten von 75 Prozent bei Blei-Säure-Akkumulatoren, 65 Prozent bei cadmiumhaltigen Akkumulatoren und 50 Prozent bei sonstigen Batterien zu erreichen.
  • Endverbraucher gebrauchte Batterien an den Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtete Rücknahmestellen zurückzugeben.

Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen und flächendeckenden Batterieentsorgung gründeten die führenden Batteriehersteller gemeinsam mit dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) im Mai 1998 die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS). Die Stiftung organisiert die Sammlung, Sortierung und Verwertung oder schadlose Beseitigung von Geräte – Alt - Batterien und veröffentlicht jährlich eine Erfolgskontrolle über die in Verkehr gebrachten, die zurückgenommenen und einer Verwertung und Beseitigung zugeführten Altbatterien.

Zuständigkeiten

Die Kreise und kreisfreien Städte sind in NRW für die Prüfung der Einhaltung der Rücknahme – und Pfanderhebungspflichten zuständig. Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Erfolgskontrollen ist das UBA. Die Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems obliegt dem LANUV.

Auswirkungen

Von den Nutzern des gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) wurden im Jahr 2008 33.756 t Batterien in Verkehr gebracht. Dies entspricht einer Gesamtstückzahl von etwa 1,5 Milliarden.
Rund rd. 14.231 t Batterien wurden bundesweit zurückgenommen; das sind 42 % der in Verkehr gebrachten Batterien, davon wurden 13.772 t verwertet und 156 t beseitigt. Der Verwertungsanteil beläuft sich somit auf 96 % der im Jahr 2008 zurückgenommenen Batterien.
Die Rücknahmequote in den Jahren 2007 und 2008 ist in etwa gleichbleibend. Der Verwertungsanteil an den zurückgenommenen Batterien konnte von 92 % in 2007 um fast 4 % ebenfalls gesteigert werden.
Die in Verkehr gebrachten bzw. zurückgenommenen Mengen haben sich in den vergangenen Jahren beim GRS wie folgt entwickelt:

Jahr

In Verkehr gebrachte Batterien

t

zurückgenommene Batterien

t

Rücknahme-
quote

%

Verwertung

t

Beseitigung

t

1999
25.023
8.336
33,3
1.318
5.583
2000
29.284
9.322
31,8
2.870
6.044
2001
29.012
10.564
36,4
5.267
4.412
2002
29.982
11.256
37,5
7.539
3.854
2003
32.256
11.557
35,8
8.039
3.132
2004
33.345
11.733
35,2
9.704
2.868
2005
34.625
12.263
35,4
9.911
2.106
2006
34.736
13.138
37,8
11.136
1.550
2007
33.225
14.132
42,5
12.450
1.137
2008
33.756
14.231
42
13.772
156

Im Jahr 2008 wurden demnach etwa 9 % mehr Batterien zurückgenommen als im Jahr 1999. Die Quote der Batterien, die in die Verwertung gehen, hat sich in diesen Jahren um 81 % erhöht, in die Beseitigung gelangt nur noch etwa 4 % der Menge im Vergleich zum Bezugsjahr 1999.

Bei der Verwertung werden wichtige Rohstoffe wie Nickel, Blei, Quecksilber, Silber, Eisen und Kupfer wieder gewonnen. Um einen weitgehenden Einfluss störender Metalle wie Cadmium, Quecksilber und Kupfer auszuschließen, werden die unterschiedlichen Batterietypen sortenrein getrennt und ggf. nach weiteren Aufbereitungsschritten in der Sekundärverhüttung verwertet. Batterien, die wegen ihres Schadstoffgehaltes nicht verwertet werden können, werden auf Sonderabfalldeponien beseitigt.

Obgleich der Endverbraucher zur Rückgabe verpflichtet ist, ist die Rücklaufquote, trotz aller Erfolge der vergangenen Jahre mit 42 % noch zu gering.