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Altfahrzeuge

Im Rahmen der Produktverantwortung fand das Thema Altautorecycling bereits mit dem Inkrafttreten der Altauto-Verordnung am 01.04.1998 seinen rechtlichen Niederschlag. Der Gesetzgeber traf damit Regelungen zur Überlassung der Altautos an anerkannte Entsorgungsbetriebe und zu ihrer umweltgerechten und hochwertigen Entsorgung.

Die Pflichten betrafen sowohl den Fahrzeughalter, der sich eines Altautos entledigen wollte, als auch die Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben, Shredderanlagen sowie Hersteller oder Vertreiber von Autos.

Seit dem 01. Juli 2002 ist das AltfahrzeugG in Kraft. Mit Art. 3 des Gesetzes wird die Richtlinie 2000/53/EG durch Änderung der Altauto-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Die Altfahrzeug-Verordnung vom 21.06.2002 enthält Änderungen und Ergänzungen, die sich in folgenden Punkten von den bisherigen Regelungen unterscheiden:

 

  • Hersteller und Importeure von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke unentgeltlich vom Letzthalter zurückzunehmen und sie einer ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zuzuführen. .
  • Für die ordnungsgemäße Entsorgung haben Hersteller flächendeckend Rücknahmestellen einzurichten, d. h. zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle darf die Entfernung nicht mehr als 50 km betragen. .
  • Die 16 Bundesländer hatten gemäß § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV die Vorgabe, eine Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge - kurz "GESA" - einzurichten, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bestimmte Merkmale über Betriebe aus dem gesamten Bundesgebiet im Bereich der Entsorgung von Altfahrzeugen sammelt, verwaltet und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung stellt.

    Organisatorisch ist die GESA in die Verwaltungsvereinbarung GADSYS (Erstellung und Fortentwicklung gemeinsamer Abfall- DV- Systeme) der Bundesländer eingebunden. Seit dem 15. Juli 2005 ist die bundesweite Altfahrzeug Datenbank online zu erreichen (www.altfahrzeugstelle.de). Dort besteht die Möglichkeit, sich über Betriebe zu informieren, die die Anforderungen des Anhangs zur AltfahrzeugV erfüllen. Dies sind vor allem Demontagebetriebe, Shredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung.

    Die Betriebe wurden von Sachverständigen überprüft und anerkannt, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ein Teil dieser Betriebe ist darüber hinaus auch als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.
  • Es sind folgende Verwertungsquoten einzuhalten: :

    • Ab 1.1.2006: :
      • Wiederverwendung und (stoffliche oder energetische) Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent .
      • Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent .
    • Ab 1.1.2015:
      • Wiederverwendung und (stoffliche oder energetische) Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent .
      • Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent .
  • Ab dem 1.7.2003 dürfen Fahrzeuge sowie Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. .
  • Ende der Auflistung

Die Wertschöpfungskette unterscheidet im wesentlichen vier Stationen: die sogenannten Annahmestellen, die Demontagebetriebe und die Shredderbetriebe; nachgeschaltet sind diesen die Verwertungsbetriebe, in denen die Ausbauteile und Werkstoffe als Sekundärrohstoffe und -brennstoffe zum Einsatz gelangen.

Altfahrzeuge sind nur von anerkannten Betrieben zurückzunehmen, zu verwerten und zu entsorgen. Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellen einer Bescheinigung / eines Zertifikates nach Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs zur AltfahrzeugV. Die Bescheinigung / das Zertifikat und deren Entzug ist den zuständigen Überwachungsbehörden und der gemeinsam von den Ländern eingerichtete Stelle zu übermitteln.

In den Demontagebetrieben werden entsprechend den Vorgaben der AltfahrzeugV die Fahrzeuge trockengelegt, die wiederverkäuflichen Ersatzteile (z.B. Getriebe und Motoren) ausgebaut und die vermarktungsfähigen Materialkomponenten wie Glasscheiben, größere Kunststoffteile, Reifen, Leichtmetallbauteile usw. gewonnen.

Die Restkarossen werden an die Shredderbetriebe abgegeben. Dort wird im wesentlichen der Eisenmetall-Anteil aus den Altfahrzeugen durch Zerkleinern und magnetische Abtrennung gewonnen. Die Shredderrückstände wurden bisher fast ausschließlich auf Deponien abgelagert.

Problematisch ist die Verwertung von Stofffraktionen, die nach der Rückgewinnung von Metallen aus Altfahrzeugen bei Shredderanlagen anfallen.

Diese sogenannte Shredderleichtfraktion besteht u. a. aus Kunststoffen, Gummi, Glas, Faserstoffen, Lack - und Metallresten. Sie kann besonders schadstoffbelastet sein. Um die seit dem 1. Juni 2006 vorgeschriebenen Recyclingquoten einzuhalten, müssen auch Anteile der Shredderrückstände aus Altfahrzeugen verwertet werden. Aufgrund der großen Vielfalt möglicher Bestandteile bereitet die stoffliche Verwertung der Shredderleichtfraktion den Shredderbetrieben erhebliche Schwierigkeiten.

In diesem Zusammenhang ist ein wichtiger Konfliktpunkt zwischen den gesetzlichen Regelungen und der Praxis zu nennen: Gesetzlich sind der Ausbau und die stoffliche Verwertung von Glas sowie großer Kunststoffbauteile vor dem Shreddern vorgeschrieben. In der Praxis wird dies meistens nicht umgesetzt, da angeblich die Kosten zu hoch seien.

Ein weiteres Problem stellt der hohe Exportanteil deutscher Altfahrzeuge ins europäische und außereuropäische Ausland dar. Von ca. 3 Millionen abgemeldeten Fahrzeugen wird gerade einmal eine halbe Millionen in zertifizierten Demontagebetrieben behandelt. Sofern die exportierten Fahrzeuge noch verkehrssicher sind, ist dies durchaus positiv zu sehen. Allerdings wird mit dem Export der Fahrzeuge einerseits die Altfahrzeugentsorgung anderen Ländern mit einer weniger gut ausgebauten Abfallwirtschaft aufgebürdet und andererseits werden auch wertvolle Rohstoffe exportiert.

Die Regelungen zu Altfahrzeugen werden von der Automobilindustrie scharf angegriffen. Insbesondere die ab 2015 gültigen Verwertungsquoten werden in Frage gestellt. EU, Bund und Land haben demgegenüber stets ihren Willen deutlich gemacht, die Abfallströme aus Altfahrzeugen weiter zu verringern und von Schadstoffen zu entfrachten, sowie die umweltgerechte und möglichst vollständige Verwertung der Altfahrzeuge zu realisieren.

Weitere Informationen finden Sie z. B. auch unter: