Zeitstrahl der künftigen Anforderungen für Lampen und Leuchten

Übersicht der Hersteller- und Händlerpflichten durch die neue Kennzeichnungsverordnung (EU) 2019/2015

  • Aufhebung der Kennzeichnungspflicht für Leuchten
  • Das Leuchten-Label darf nicht mehr gezeigt werden (keine Rechtsgrundlage mehr)
  • Eine Übergangsfrist wurde nicht festgelegt
  • Neue Leuchten dürfen nicht mehr mit dem Leuchten-Label in Verkehr gebracht werden
  • Laut Mitteilung der EU-Kommission an einen Händlerverband könnten bereits in Verkehr gebrachte Leuchten mit Label weiterverkauft werden
  • Aber: In der gleichen Mitteilung heißt es ebenfalls, dass die Rechtsgrundlage für das Label entfällt
  • Weiterhin ist dabei Art. 6, Buchst. b der VO (EU) 2017/1369 zu beachten:
    Lieferanten und Händler dürfen keine Etiketten liefern oder ausstellen, die jene in einer Verordnung oder delegierten Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden.
  • Es ist daher riskant, Leuchtenlabel an den Leuchten, bzw. den Verpackungen zu belassen

Außerdem ist dabei zu bedenken, dass die EU-Kommission keine rechtsverbindlichen Aussagen trifft. Diese können nur durch Gerichte formuliert werden.

Bereits vor dem 01.05.2021 in Verkehr gebrachte Modelle:

  • Es wird Lieferanten empfohlen, ab 01.05.2021 neue Label auf Anforderung der Händler zu liefern, damit diese auf Verpackungen aufgedruckte Label bei Bestandsware ersetzen können (Klebeetiketten, in derselben Größe wie die alten Label)
  • Diese Freiwilligkeit bezieht sich jedoch nur auf bereits aufgedruckte Label auf Verpackungen, z.B. bei LED-Lampen
  • Spätestens ab dem 01.09.2021 muss der Lieferant Austauschlabel liefern
  • Der Händler hat dann 18 Monate Zeit, um die Label auszutauschen

 

       Keine Pflicht für neue, reskalierte Label, wenn:

  • Der Lieferant der Lichtquelle nicht mehr existiert
  • Der Lagerbestand darf dann bis 31.05.2022 ohne neues Label abverkauft werden

    Oder
  • Der Lieferant stellt die Produktion und die Lieferung des Modells vor dem 01.05.2021 ein
  • Dann ist ebenfalls kein neues Label notwendig
  • Der Händler darf den Lagerbestand dann bis 31.05.2022 abverkaufen

 

Neu inverkehrgebrachte Modelle ab 01.05.2021

  • Der Lieferant muss sowohl alte als auch neue Label (zum Überkleben) mitliefern.
  • Der Lieferant muss keine alten Label mehr liefern, wenn für die Erstellung des neuen Labels neue Prüfungen notwendig sind


        Voraussetzung:

  • Das Modell wurde bislang noch nicht in Verkehr gebracht
  • Das Modell darf mit dem neuen Label an Händler ausgeliefert werden, dieser darf es dann aber erst ab 01.09.2021 verkaufen (Label soll erst ab dem Stichtag sichtbar sein)
  • Der Lieferant muss den Händler aktiv darüber informieren

Achtung:

Das neue, reskalierte Label darf erst ab dem 01.09.2021 im Handel gezeigt werden!

Alle Modelle die als „Lichtquelle definiert sind:

  • Der Lieferant liefert nur noch neue, reskalierte Label
  • Das Label ist auf der Außenseite der Verpackung aufzudrucken
  • Der Kunde muss mindestens mittels eines Pfeils mit der jeweiligen Effizienzklasse auf der ihm zugewandten Seite der Verpackung informiert werden. Das Label kann dann auf einer anderen Seite der Verpackung dargestellt werden. (siehe hierzu Anhang III der Verordnung)
  • Händler müssen jede Lichtquelle, die sich nicht in einem umgebenden Produkt befindet, an der Verkaufsstelle mit dem vom Lieferanten bereitgestellten Label kennzeichnen

Eintragungspflicht von modellbezogenen Informationen in die europäische Produktdatenbank EPREL

Alle Modelle die als „Lichtquelle" definiert sind:

  • Im Onlinehandel müssen zu diesem Datum alle angebotenen Lichtquellen mit dem neuen, reskalierten Label ausgestattet sein
  • Zusätzlich muss dort das Produktdatenblatt angebracht werden
  • Weiterhin muss im Onlinehandel das Label und das Produktdatenblatt in der Nähe des Preises angezeigt werden, entweder als Abbildung oder als geschachtelte Anzeige
  • „Nähe des Preises“ ist hierbei eng auszulegen – ein Scrollen auf andere Webseitenbereiche wird in der Regel nicht akzeptiert
  • Ebenfalls wird das Label nicht in der Bildlaufleiste akzeptiert

Werbung:

  • In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) ist die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben
  • Die Angabe muss als Pfeilsymbol in der Farbe der Effizienzklasse erfolgen
  • Das Spektrum der geltenden Effizienzklassen ist ebenfalls in dem Pfeil anzugeben
  • Siehe hierzu Anhang VII der Verordnung
  • Wichtig: Im Gegensatz zur vorigen Verordnung ist ein schwarz/weiß Druck nur noch gestattet, wenn die gesamte Werbung einfarbig ist

Alle Modelle die als „Lichtquelle" definiert sind:

  • Fristablauf, nach welchem alle alten Label die auf Verpackungen aufgedruckt sind, durch das neue, reskalierte Label ersetzt sein müssen
  • Dies gilt nicht für Label im Onlinehandel - diese müssen innerhalb der 14-tägigen Frist ersetzt werden

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