Wie kann die "gegenseitige Anerkennung" genutzt werden?
Neben der Möglichkeit Produkte nach nationalem Recht (Deutschland: Düngemittelverordnung - DüMV) und EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) in den Verkehr zu bringen kann als zusätzliche Option von der "gegenseitigen Anerkennung" Gebrauch gemacht werden.
Die "gegenseitige Anerkennung" ist in der Verordnung (EU) 2019/515 geregelt.
Folgende Vorraussetzungen nach VO (EU) 2019/515 sind insbesondere zu beachten:
In Deutschland existiert im nationalen Recht kein Vorabgenehmigungsverfahren für Düngemittel.
Eine Zulassung zur Nutzung der "gegenseitigen Anerkennung" muss daher nicht bei einer Düngemittelverkehrskontrollstelle beantragt werden.
Im Anhang der Verordnung (EU) 2019/515 ist ein exemplarischer Vordruck einer „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates“ enthalten.
Diese Erklärung sollte für mögliche Kontrollen durch Marktüberwachungsbehörden zusammen mit einer Rechnung/ einem Lieferschein als Nachweis der Marktbereitstellung im Basisland (der Rechtsgrundlage) stets bereit gehalten werden.
Folgende Vorgaben des deutschen Rechts sind zusätzlich einzuhalten:
§ 7a Düngemittelverordnung (DüMV)
Das Produkt ist mit folgender Kennzeichnung zu versehen:
Kennzeichnung
Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
Weitere Informationen zur "gegenseitigen Anerkennung" / Verordnung (EU) 2019/515 sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission bereitgestellt :
duengemittel-nrw(at)lanuv.nrw.de
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