Der vorsorgende Bodenschutz ist zentraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Böden. Dieser ist rechtlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ist es ein wichtiges Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes, die Belange des Bodens stärker in den Abwägungsprozessen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Dazu sind Kenntnisse über die Verbreitung und Eigenschaften der Böden, die Ausprägung von Bodenfunktionen sowie die Bodenempfindlichkeiten im betroffenen Planungsgebiet nötig.
Böden erfüllen zahlreiche Funktionen. Man unterscheidet zwischen natürlichen Funktionen des Bodens (z. B. als Lebensraum, Pufferfunktionen), Nutzungsfunktionen (z. B. Landwirtschaftliche Nutzung, Siedlungsfläche) und Archivfunktionen. Denn der Boden ist auch ein reichhaltiges Archiv, in dem sich Hinweise zu unserer Natur- und Kulturgeschichte wiederfinden.
Für die Bewertung der Bodenfunktionen sind die Definitionen und Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (§ 2, Abs. 2 BBodSchG) grundlegend.
Es ist dabei zwischen den "Natürlichen Bodenfunktionen" und den "Archivfunktionen" zu unterscheiden.
Die Bodenfunktionsbewertung wird auch in der Broschüre "Schutzwürdige Böden in NRW" beschrieben.
Stellvertretende Fachbereichsleitung
Bodenschutz, Altlasten, Ökotoxikologie
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