Altlastenbearbeitung

Die systematische Altlastenbearbeitung ist in der Regel ein mehrstufiger Prozess, der sich in aufeinander aufbauende Arbeitsschritte gliedert.

Parallel zu den einzelnen Schritten oder auch nach Abschluss von Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge können zum Teil langfristige Überwachungsmaßnahmen erforderlich werden.

Die Erfassung ist der erste und grundlegende Arbeitsschritt zur Feststellung, ob und wo ggf. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen vorhanden sind. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Bearbeitungsschritte der Altlastenbearbeitung.

Zuständig für die Erhebung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sind die Unteren Bodenschutzbehörden sowie die Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg für Verdachtsflächen des Bergbaus. Dabei wird zwischen flächendeckender Erhebung für ein (Teil-)Gebiet (z. B. kreisangehörige Gemeinde) und der standortbezogenen Erhebung von Einzelflächen unterschieden. Über die erfassten Flächen führen die zuständigen Bodenschutzbehörden ein Kataster.

Bei der Erfassung werden v. a. analoge und digitale Quellen, wie Karten, Luftbilder, Akten und Karteien ausgewertet. Im Rahmen der Erhebungen werden in der Regel keine örtlichen Untersuchungen durchgeführt, die über eventuelle Standortbesichtigungen hinausgehen.

Liegen nach der Erfassung Hinweise vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorhanden sein könnte, muss für diese Fläche eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden.

Dies ist i.d.R. ein mehrstufiges Verfahren mit den Arbeitsschritten der Erstbewertung, Orientierenden Untersuchung (OU) und Detailuntersuchung (DU). Diese Abfolge von Arbeitsschritten ist besonders zweckmäßig, da auf Basis der verdichtenden Erkenntnisse und Zwischenbeurteilungen die personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen, die für die Bearbeitung notwendig sind, zielgerichtet und mit größtem Nutzen eingesetzt werden können. Die zunehmenden Erkenntnisse ermöglichen es auch, eine Priorisierung vorzunehmen und die Reihenfolge der Fallbearbeitung festzulegen.

Erstbewertung

Bei der Erstbewertung werden alle standort- und raumbezogenen Informationen aus der Erfassung durch die zuständige Bodenschutzbehörde fachlich beurteilt und rechtlich dahingehend bewertet

  • ob Schadstoffe in relevantem Umfang vermutlich oder tatsächlich vorliegen,
  • ob Sofortmaßnahmen erforderlich sind,
  • auf welchen Wegen die Schadstoffe zu einem rechtlich relevanten Risiko für Schutzgüter werden können (Wirkungspfade) und
  • ob weitere Untersuchungen erforderlich sind.

In der BBodSchV sind dabei folgende Wirkungspfade definiert:

  • Boden-Mensch
  • Boden-Nutzpflanze
  • Boden-Grundwasser

In bestimmten Fällen sind darüber hinaus weitere, nicht in der BBodSchV geregelte Wirkungspfade zu berücksichtigen. Dies können Boden-Bodenluft-Innenraumluft und Boden-Gewässer sein.

Orientierende Untersuchung

Mit der Orientierenden Untersuchung soll geklärt werden, ob grundsätzlich eine Gefahr besteht. Dazu sind insbesondere Art und Menge der Schadstoffe, die Möglichkeit der Ausbreitung und der Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen zu untersuchen. Dabei ist die jeweilige Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen.

Wird mit der Orientierenden Untersuchung der Gefahrenverdacht ausgeräumt, kann die zuständige Behörde auf weitere Untersuchungen verzichten. Erhärtet sich jedoch der Gefahrenverdacht, kann die Behörde i.d.R. weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Gefahrenumfanges dem Ordnungspflichtigen auferlegen.

Detailuntersuchung

Im Rahmen der Detailuntersuchung werden weitergehende Untersuchungen, mit dem Ziel einer abschließenden Gefährdungsabschätzung, durchgeführt. Hierbei werden v. a. Art und Ausmaß der Schutzgutgefährdungen ermittelt, sowie eine Abgrenzung der Belastungen vorgenommen. Dies dient der Festlegung ob und in welchem Umfang weitere Maßnahmen (Sanierungen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, Überwachungen) notwendig sind.

Kommt die abschließende Gefährdungsabschätzung zu dem Ergebnis, dass Schutzgutgefährdungen vorhanden sind, sind i.d.R. Sanierungsmaßnahmen erforderlich. In komplexen Fällen und bei umfangreichen Belastungen ist ein abgestimmtes Vorgehen in Form von Sanierungsuntersuchungen und einer Sanierungsplanung notwendig.

Sanierungsuntersuchung

Die Wahl des besten Sanierungsverfahrens hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalles ab. Ziel der Sanierungsuntersuchung ist somit die einzelfallbezogene Ermittlung eines technisch geeigneten, rechtlich zulässigen und verhältnismäßigen Konzeptvorschlages für wirksame Maßnahmen zur Abwehr der von der Fläche ausgehenden Gefahr.

Inhalt der Sanierungsuntersuchung ist neben der Zusammenstellung und Ermittlung aller relevanter Informationen die Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie. Mit der Machbarkeitsstudie werden alle Sanierungsvarianten, die potenziell geeignet sind die Sanierungsziele zu erreichen, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalls bewertet. Anschließend werden Kosten-Nutzen-Untersuchungen sowie Verhältnismäßigkeitsprüfungen vorgenommen und abschließend ein Maßnahmenkonzept ausgearbeitet.

Sanierungsplanung

Der Sanierungsplan ist die prüffähige Darstellung der ermittelten Maßnahmen. Insbesondere sind folgende Aspekte darzustellen:

  • Durchzuführende Maßnahmen und der Nachweis ihrer Eignung
  • Darstellung von Umweltauswirkungen, Beeinträchtigungen Betroffener sowie die Entstehung von und der Umgang mit anfallenden Abfällen
  • Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
  • Zeit- und Kostenplanungen
  • Erforderliche Zulassungen

Der Sanierungsplan kann nach § 13 BBodSchG von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden und entwickelt somit Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass dieser Sanierungsplan alle einvernehmlichen behördlichen Entscheidungen umfasst. Es müssen dann keine separaten Genehmigungen beantragt werden.

Wird im Rahmen der Gefährdungsabschätzung festgestellt, dass Schadstoffe auf einer Fläche vorhanden sind, diese jedoch aktuell keine Gefahr darstellen, können Überwachungsmaßnahmen notwendig werden. Über die Erforderlichkeit entscheidet die zuständige Behörde und legt die Maßnahmen im Einzelfall fest.

Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die eine Veränderung der Situation erfassen und eine Neubeurteilung der Situation zulassen. Dies sind insbesondere:

  • Flächenbegehungen zur Erfassung der baulichen Situation,
  • Monitoringprogramme mit definierten Auslöseschwellen zur Kontrolle der Wirkungspfade und
  • Kontrollen organisatorischer Abläufe.

Ist es nicht möglich auf einer Fläche alle Schadstoffe zu entfernen, können nach dem Abschluss von Sanierungsmaßnahmen Nachsorgemaßnahmen erforderlich sein. Nachsorge- und Nachbesserungsmöglichkeiten sind bereits bei der Planung von Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 BBodSchV).  Hierunter sind insbesondere Kontrollen an Anlagen und Bauwerken zu verstehen, ob diese (weiterhin) in der Lage sind, die festgelegten Sanierungsziele zu erreichen bzw. einzuhalten.

Neben den genannten Überwachungsmaßnahmen sind darunter insbesondere folgende Maßnahmen zu verstehen:

  • Funktions- und Wirksamkeitskontrollen
  • Betrieb und Unterhaltung von Bauwerken und Anlagen
  • Erhaltung von Bauwerks- und Anlagenteilen

Eine Nachweisführung (Dokumentation) über die durchgeführten Maßnahmen ist für die Nachvollziehbarkeit essentiell.

Sebastian Wolf

Fachbereichsleitung

Bodenschutz, Altlasten, Ökotoxikologie

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