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Bewertung von Geruchsimmissionen
Die Beurteilungspraxis in Deutschland

Geruchsbewertungskonzepte

Gerüche werden nach §3 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) bei Erfüllung bestimmter Kriterien als erhebliche Belästigungen eingestuft werden. Um die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung festzustellen und in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren berücksichtigen zu können, müssen objektive, reproduzierbare und quantitativ beschreibbare Geruchserhebungsverfahren angewendet werden. Als Maß für die Geruchsbelastung wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch herangezogen. Ausnahmen bilden Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche.

Frühere Bewertungsverfahren

Bislang wurden in NRW Geruchsbelästigungen auf der Basis der Raffinerie-Richtlinie 1975 und dem Durchführungserlass zur TA Luft 1986 bewertet. Die Kriterien für eine erhebliche Belästigung waren jedoch nicht konkret genug gefasst, so dass das Prinzip der Gleichbehandlung nicht gewährleistet war.

Daher wurden in NRW eine spezielle Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL in enger Anlehnung an die TA Luft 1986 erarbeitet, die die Rechtssystematik aus dem Immissionsschutz auch auf den Bereich Gerüche überträgt. Diese Richtlinie wurde mittlerweile in den meisten Bundesländern eingeführt.

 Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL

In der GIRL spielen Häufigkeiten in Prozent der Jahresstunden von Gerüchen, die erkennbar und klar abgrenzbar aus Anlagen oder Anlagengruppen stammen, für die Bewertung der Geruchsbelästigung der Anwohner eine wesentliche Rolle.

Die Erfassung der Geruchsimmissionssituation kann durch

  • eine Rasterbegehung vor Ort,

  • eine Immissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) oder

  • einer Fragebogenerhebung nach Richtlinie <nobr>VDI 3883</nobr>, <nobr>Blatt 2</nobr>

erfolgen. Die statistische Auswertung dieser Daten erlaubt die Angabe der Geruchsimmissionshäufigkeiten. Zulässig sind in Wohn/Mischgebieten 10 % und in Gewerbe/Industriegebieten 15 % der Jahresstunden mit Geruch.

GIRL im Genehmigungsverfahren

Die GIRL gibt eine gewisse Abfolge von Prüfungsschritten bei der Genehmigung von Anlagen vor. Kerngedanke des Prüfungsverfahrens ist die Ermittlung der Immissionsgesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung, die von der zu prüfenden Anlage ausgeht. Überschreitet die Gesamtbelastung den für ein Gebiet jeweils zulässigen Immissionswert, ist die betreffende Anlage nicht genehmigungsfähig.

Ist die Zusatzbelastung < 2 % der Jahresstunden kann die sogenannte Irrelevanzregel angewendet werden, nach der eine solche Anlage ohne weitere Prüfung genehmigungsfähig ist. Bei größeren Zusatzbelastungen muss die Vorbelastung durch andere Emittenten abgeschätzt und gegebenenfalls durch Rasterbegehungen oder Immissionsprognosen ermittelt werden.

Von anderen Bewertungsverfahren wie z.B. der Anwendung von Mindestabständen der zu beurteilenden Anlage zu Anwohnern sollte aufgrund des subjektiven Charakters der Festlegungen abgesehen werden. Die Ergebnisse chemisch-analytischer Messungen haben sich bisher nur unzureichend auf Geruchswahrnehmungshäufigkeiten übertragen lassen und sollten daher bei der Prüfung nicht angewendet werden. Gleiches gilt für "elektronische Nasen", die die Wirkung eines Geruchs auf den Menschen ebenfalls nicht wiedergeben.

GIRL im Überwachungsverfahren

Ergeben sich durch Nachbarschaftsbeschwerden oder durch Ortsbegehungen Verdachtsmomente auf Überschreitung der Immissionswerte kann durch folgende Methode eine erste Abschätzung der Immissionssituation gewonnen werden:

  • Abschätzung im Nahbereich anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung unter Berücksichtigung der Betriebsszeiten der Anlage
  • Fahnenbegehungen zur Ermittlung der Reichweite der Gerüche
  • stichprobenartige Überprüfung an ausgewählten Orten.

Ist es erforderlich, die Geruchssituation nicht nur grob abzuschätzen, so kommen wiederum die Methoden der Rastermessung und Immissionsprognose in Betracht.

Bei einer deutlichen Überschreitung der Immissionswerte kann eine nachträgliche Anordnung geruchsmindernder Maßnahmen erwogen werden.

 

Literatur

[1]GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

[2]Both, R. (1998): Bewertung von Geruchsimmissionen - Die Beurteilungspraxis in Deutschland.