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Europäisches Schadstoffregister EPER

Nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG) vom 24.09.1996 (IVU-Richtlinie) veröffentlichte die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedsstaaten übermittelten Informationen. Zusammen mit einem Ausschuss nach Artikel 19 der Richtlinie legte die Kommission die Form und die charakteristischen Angaben für die Übermittlung fest.

Dies war mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 (2000/479/EG) geschehen. Sie umfasste u.a. folgende wesentliche Punkte:

  • Pnnkt 1 Die Mitgliedsstaaten müssen der Kommission Bericht erstatten über Emissionen aus allen Betriebseinrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der IVU-Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten durchführen. Die Berichtseinheit "Betriebseinrichtung" ist dabei definiert als industrieller Komplex mit einer oder mehreren Anlagen am gleichen Standort, an dem ein Betreiber eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-Richtlinie durchführt. Es handelt sich daher um betreiber- bzw. arbeitsstättenbezogene Berichte.
  • Punkt 2 Der Bericht muss Angaben über die in Luft und Wasser erfolgten Emissionen für die im Anhang A1 zur Entscheidung aufgeführten Schadstoffe enthalten, sofern die Emissionen pro Betriebseinrichtung die ebenfalls dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten.
  • Punkt 3 Die im EPER enthaltenen Daten werden von der E  U im Internet veröffentlicht Ende der Auflistung

Weitere Informationen finden Sie im nationalen Register und im EU-weiten Register.

Die neue PRTR-Berichterstattung löst die bisherige EPER-Berichterstattung vollständig ab.

Umsetzung in NRW

Die Berichterstattung zu Emissionen in die Luft erfolgte in Form des Emissionsberichtes für das Jahr 2004 gemäß 11. BImSchV vom 29.04.2004. In Nordrhein-Westfalen wurden die notwendigen Erhebungen für die Emissionen in das Wasser gemeinsam mit dem Emissionsbericht nach 11. BImSchV durchgeführt. Die für die Anlagenbetreiber wesentlichen Aspekte dieser Vorgehensweise sind im Folgenden kurz dargestellt.

Emissionen in die Luft

Im Emissionsbericht für das Jahr 2004 waren die Emissionen der in Anhang 4 der 11. BImSchV vom 29.04.2004 genannten Schadstoffe zu berichten, sofern die dort aufgeführten Schwellenwerte überschritten waren.

Emissionen in das Wasser

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Daten für die Emissionen in das Wasser war die Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung Abwasser) vom 24. Januar 2002. Die entsprechende Datenerhebung wurde in NRW organisatorisch mit dem Emissionsbericht Luft im Rahmen der Anwendung EEOnline gekoppelt. Der Betreiber gab die Jahresfracht aller Schadstoffe nach Anhang 2 der Emissionserklärung Abwasser an, sofern die dort aufgeführten Schwellenwerte überschritten waren.