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Information der Öffentlichkeit

Das LANUV stellt für den Verbraucher relevante Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die in Nordrhein-Westfalen auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden, zur Verfügung.

Die hier veröffentlichten Informationen oder öffentlichen Warnungen werden von den Unternehmern oder von der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung veranlasst und haben überregionale Bedeutung.

Eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden darf nur erfolgen, wenn

  • der hinreichende Verdacht besteht,
    • für ein Gesundheitsrisiko
    • dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde
    • dass in nicht unerheblichem Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen,
  • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist) oder die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

Eine Information darf regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.