Hinweise zum Kauf von Spielzeug

Spielzeuge sind die beliebtesten Weihnachtsgeschenke, beim Kauf ist so manches zu beachten

©panthermedia.net IngridBalabanova

Label, Siegel, Güte- oder Prüfzeichen

Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Das CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) bedeutet, dass der Hersteller zusichert, die geltenden europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit zu erfüllen. Es bedeutet nicht, dass eine Behörde diese Mindestanforderungen überprüft hat, und es ist auch kein Qualitätssiegel. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise und auch Gebrauchsanweisungen müssen in deutscher Sprache verfasst sein.

Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen.

Das Gütezeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich weniger belastet sind, als zulässig wäre. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt.

Anschauen, Auspacken, Ausprobieren

Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder auch andere flüchtige Chemikalien, die aufgrund ihrer potenziell Krebs erregenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe allergieauslösend sein können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Auch der Hinweis Bisphenol-A-frei (BPA-frei) taucht zunehmend bei Spielzeug auf und kann als Kaufentscheidung herangezogen werden.

Wichtig ist auch eine gute Verarbeitungsqualität.

Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen.

Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit unerwünschte Substanzen aufgenommen werden.

Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Sicherheitsanforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahre geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Daher achten Sie auf die Altersangaben der Spielzeuge.

Vernetztes Spielzeug immer beliebter

Viele Kinder wünschen sich smarte Puppen, Teddybären oder Roboter. Diese sog. Smart Toys, lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, verfügen über Internet- oder Bluetooth-Zugänge und können darüber regelmäßige Updates erhalten. Der Vorteil: Das Spielen wird abwechslungsreicher und die Fortschritte können leicht den individuellen Entwicklungen und Bedürfnissen angepasst werden. IT-Sicherheit, Daten- und Verbraucherschutz bleiben dabei jedoch häufig auf der Strecke. Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig zu wissen, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein.

Vertiefende Hinweise zu einem verantwortungsbewussten Einsatz von Smart Toys finden Verbraucherinnen und Verbraucher beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Internet-der-Dinge-Smart-leben/Smart-Home/Smart-Toys/smart-toys_node.html

Verdächtige Produkte bitte melden

In NRW werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter 700 bis 900 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote liegt zwischen sechs und zehn Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis gemeldet werden.

Mehr zur Überwachung von so genannten Bedarfsgegenständen:

https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/lebensmittelsicherheit/verbraucherprodukte/bedarfsgegenstaende

 

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